Rz. 1

In § 168 ist durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) mit Wirkung zum 1.3.1993 der 2. HS des Satzes 2 angefügt worden. Vom Berufungsgericht unterlassene notwendige Beiladungen können seither mit Zustimmung des Beizuladenen nachgeholt werden. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2150) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 2.1.2002 eine weitere Änderung erfahren. Der überholte und inhaltlich auch unzutreffende Begriff der "Kriegsopferversorgung" ist als Folgeänderung zu § 10 durch den des "sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt worden. Infolge des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wird zum 1.1.2024 das Wort "sozialen" durch "Sozialen" ersetzt. Das Gesetz über die Entschädigung von Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) ersetzt zum 1.1.2025 die Wörter "in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter "in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts".

 

Rz. 2

§ 142 VwGO und § 123 FGO sehen vergleichbare Regelungen vor. Die ZPO kennt eine Beiladung nur für einige Spezialfälle. Das sind § 640e ZPO (Beiladung in einer Kindschaftssache) und § 856 Abs. 3 ZPO (Beiladung des Pfändungsgläubigers durch den Drittschuldner). Die Unzulässigkeit einer Klageänderung im zivilgerichtlichen Revisionsverfahren folgt aus § 559 ZPO. Ebenso ist im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren, auch wenn im ArbGG keine entsprechende Parallelvorschrift enthalten ist, eine Klageänderung grundsätzlich unzulässig (vgl. BAG, Urteil v. 28.5.2013, 3 AZR 266/11; vgl. insgesamt auch Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 168 Rz. 5 und 8)

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