Rz. 3

Klageänderungen (§ 99) sind im Revisionsverfahren schlechthin unzulässig. Dieses Verbot soll verhindern, dass das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen muss, der durch die Tatsachengerichte noch nicht beurteilt worden. Die Rechtskontrolle durch das Revisionsgericht würde sich in einem solchen Fall nicht mehr auf die Entscheidung der Vorinstanz beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 1.7.1992, 14a/6 RKa 22/91; BSG, Urteil v. 2.8.2001, B 7 AL 18/00 R). Eine Klageänderung ist eine Änderung des Klagegrundes, des Klageantrags oder der Beteiligten (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 168 Rz. 2). Keine Klageänderung liegt nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 in den dort genannten Fällen vor. Für das Revisionsverfahren bedarf dies allerdings einer Einschränkung. Da § 99 über § 153 i. V. m. § 165 für das Revisionsverfahren nur entsprechend gilt, darf die Änderung nicht darauf abzielen, dass vom BSG neue Tatsachen festgestellt werden müssen. Eine Änderung des Klagebegehrens darf nicht zur Folge haben, dass das BSG einen Sachverhalt zu würdigen hätte, der der Beurteilung durch ein Tatsachengericht noch nicht unterlag (vgl. BSG, Urteil v. 15.2.1979, 7/12 RAr 43/77).

Zulässig ist es mit dieser Maßgabe grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz, den Klageantrag zu erweitern, zu beschränken oder zu ergänzen, sofern dies keine Klageänderung i. S. d. § 99 Abs. 3 darstellt (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2006, B 9a V 2/05 R).

 

Rz. 4

Eine unzulässige Klageänderung führt grundsätzlich zur Verwerfung der Revision als unzulässig. In Ausnahmefällen kommt auch eine Zurückverweisung in Betracht (vgl. BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 8/05 R für den Fall der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten).

 

Rz. 5

Beispiele für unzulässige Klageänderungen:

 

Rz. 6

Zulässig sind grundsätzlich alle Änderungen, die nach § 99 Abs. 3 keine Klageänderung sind. Beispiele für zulässige Änderungen:

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