Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, KStG § 2 Beschränkte Steuerpflicht / 3.1 Betroffene Körperschaften

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 10

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben. Diese beschränkt stpfl. Gebilde nach § 2 Nr. 1 KStG könnten auch unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Der Begriff der Körperschaft in § 2 Nr. 1 KStG ist der gleiche wie in § 1 KStG. Es ist also aufgrund eines Typenvergleichs zu ermitteln, ob die ausl. Gesellschaft einer inländischen Körperschaft (nicht: Kapitalgesellschaft) entspricht.[1] Entscheidend ist insoweit eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.[2] Nur wenn dies der Fall ist, fällt sie unter die beschränkte Steuerpflicht des § 2 Nr. 1 KStG.

Diesem Typenvergleich entspricht eine Stiftung nach österreichischem Recht und ist darum Körperschaft i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG.[3] Ein englisches Universitäts-College ist ein Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG, sofern es seiner Organisation und Struktur nach in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG vergleichbar ist.[4] Eine schweizerische SA unterfällt als Körperschaft § 2 Abs. 1 KStG.[5] Bei US-amerikanischen Rechtsgebilden kommt es wegen der unterschiedlichen bundesstaatlichen Gesetze auf den jeweiligen Gesellschaftstyp und seine Ausformung im Einzelfall an.[6] Die für den Typenvergleich erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht gehören zu den Tatsachenfeststellungen i. S. d. § 118 Abs. 2 FGO, die das FG von Amts wegen vorzunehmen hat und die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können.[7] Der BFH als Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellung und -würdigung des FG gebunden, wenn aus seinen Entscheidungsgründen nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art ableitet[8] Eine unausgesprochene Bejahung des Typenvergleichs durch das FG ohne nähere Feststellungen und Würdigung reicht nicht aus.[9]

 

Rz. 10a

Der Typenvergleich ist auch bei Gesellschaften aus der EU und dem EWR maßgeblich.[10] Aus unionsrechtlicher Sicht besteht kein Zwang, ein Gebilde, das nach inländischer Auffassung keine Körperschaft ist, wie eine Körperschaft zu behandeln. Anders als für die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht werden die Voraussetzungen für die beschränkte Steuerpflicht negativ ausgedrückt. Es dürfen weder Sitz (§ 1 KStG Rz. 81ff.) noch Geschäftsleitung (§ 1 KStG Rz. 74ff.) im Inland (§ 1 KStG Rz. 83ff.) vorliegen.

 

Rz. 11

In diesen Fällen besteht eine Parallele zur einkommensteuerlichen Regelung. Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Es handelt sich bei diesen natürlichen Personen um sog. Steuerausländer.

 

Rz. 12

Zu den körperschaftsteuerlichen Steuerausländern i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG gehören alle ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Grundsätzlich entsprechen diese Begriffe denen des § 1 Abs. 1 KStG.[11] Der Kreis dieser Personen ist allerdings größer als der der in § 1 Abs. 1 KStG für die unbeschränkte Steuerpflicht abschließend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Zum Kreis der beschränkt körperschaftstpfl. Steuerausländer gehören nicht nur die ausl. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des privaten Rechts, sondern auch die ausl. juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese unterliegen, anders als inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, in vollem Umfang der beschränkten Steuerpflicht, nicht nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (Rz 16). Ausländische Investmentfonds (§ 2 Abs. 3 InvStG) gelten nach § 6 Abs. 1 S. 2 InvStG als persönlich beschränkt steuerpflichtige Vermögensmassen nach § 2 Nr. 1 KStG.[12]

[1] Zum Typenvergleich § 1 KStG Rz. 55ff.; ebenso Levedag, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 2 KStG Rz. 60 ff.; Rengers, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht,,§ 2 KStG Rz. 25; näher Martini, IStR 2012, 441; zu Unrecht a. A. Kalbfleisch, in Bott/Walter, KStG, § 2 KStG Rz. 9.1, Rz. 9.2.; eingehend zum Rechtstypenvergleich im internationalen Steuerrecht Schwemmer, StuW 2023, 82.
[2] BFH v. 18.5.2021,I R 12/18, BStBl II 2021, 875, BFH/NV 2021, 1441; BFH v. 14.9.2022, I R 47/19, BStBl II 2023, 443, BFH/NV 2023, 295.
[3] Niedersächs. FG v. 4.5.2020, 6 K 53/18, DStRE 2021, 736 (aufgehoben aus anderen Gründen durch BFH v. 18.8.2022, V R 15/20, BStBl II 2023, 302, BFH/NV 2023, 288, Rz. 24, wonach der Typenvergleich dahinstehen kann). Bejahend zur Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit i. S. d. Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts: FG Münster v. 14.8.2019, 13 K 3170/17 K, DStRE 2020, 144 (bestätigt durch BFH v. 14.9.2022, I R 47/19, BStBl II 2023, 443, BFH/NV 2023, 295, Rz. 18; zuvor offenlassend BFH v. 8.2.2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004
Luxemburg Flagge und Wahrzeichen
Bild: Klaus-Uwe Gerhardt ⁄ pixelio

Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der persönlichen Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Steuerbefreiung ist bei einer Veranlagung mittels geltungserhaltender Reduktion des nationalen Rechts zu gewähren.


BMF Kommentierung: Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Drehender Globus, Bewegung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Mit Schreiben vom 22.12.2023 veröffentlichte das BMF die Neufassung des AStG-Erlasses, nachdem es am 20.7.2023 bereits eine erste Entwurfsfassung vorgelegt hatte. Auf ca. 250 Seiten und in 1.024 Randnummern stellt die Finanzverwaltung ihre Auslegung des Außensteuergesetzes dar.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Frotscher/Drüen, KStG § 2 Beschränkte Steuerpflicht
Frotscher/Drüen, KStG § 2 Beschränkte Steuerpflicht

1 Beschränkte Steuerpflicht von Körperschaften 1.1 Allgemeines  Rz. 1 Die Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 1 Abs. 1, 2 KStG. Während dort die unbeschränkte Steuerpflicht definiert wird, behandelt § 2 KStG die komplementäre beschränkte Steuerpflicht. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren