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Die eidliche Aussage unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Allerdings dürfte die Finanzbehörde nach der von ihr veranlassten Beeidigung regelmäßig keinen Anlass mehr haben , von der Unrichtigkeit der Auskunft auszugehen.[1] Anderenfalls hätte sie von vornherein nicht um eine Beeidigung ersuchen dürfen.[2] Etwas anderes gilt wiederum, wenn sich die Unglaubwürdigkeit erst aus Umständen ergibt, die während der eidlichen Vernehmung oder noch später auftreten.[3] Eine unwiderlegbare Vermutung für die Wahrheitsmäßigkeit einer beeidigten Aussage gibt es demnach nicht.
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