Rz. 32

Die eidliche Aussage unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Allerdings dürfte die Finanzbehörde nach der von ihr veranlassten Beeidigung regelmäßig keinen Anlass mehr haben , von der Unrichtigkeit der Auskunft auszugehen.[1] Anderenfalls hätte sie von vornherein nicht um eine Beeidigung ersuchen dürfen.[2] Etwas anderes gilt wiederum, wenn sich die Unglaubwürdigkeit erst aus Umständen ergibt, die während der eidlichen Vernehmung oder noch später auftreten.[3] Eine unwiderlegbare Vermutung für die Wahrheitsmäßigkeit einer beeidigten Aussage gibt es demnach nicht.

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 94 AO Rz. 32; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 AO Rz. 8
[2] A. A. Kanzler, DStZ/A 1977, 326; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2022, § 94 Rz. 25.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 AO Rz. 8; Roser, in /Gosch, AO/FGO, § 94 AO Rz. 21.

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