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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 9 W ... / a) Nachweispflicht

Michaela Teller
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Rn. 141

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die FinBeh muss wegen des Untersuchungsgrundsatzes des § 88 AO von sich aus die WK soweit wie möglich ermitteln (v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz A 276 f; zu Besonderheiten bei Auslandssachverhalten s § 90 Abs 2 AO). Verbleiben Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung, so hat der StPfl den zugrunde liegenden Sachverhalt auf Verlangen der FinVerw oder des FG glaubhaft zu machen. Diesen ohnehin geltenden Verfahrensgrundsatz hat der Gesetzgeber für WK ausdrücklich in § 9a S 1 EStG benannt. Danach ist für den Ansatz von über den Pauschbeträgen liegenden Aufwendungen deren Nachweis erforderlich. Trotz des insoweit eindeutigen Wortlauts lassen es Rspr (BFH v 15.11.1982, VI R 102/79, BStBl II 1983, 177; BFH v 24.10.1991, VI R 81/90, BStBl II 1992, 198) und hL (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 86; v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz A 261; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 54) genügen, wenn der StPfl die WK dem Grunde und der Höhe nach zumindest glaubhaft macht.

 

Rn. 142

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Eine Tatsache glaubhaft zu machen bedeutet, dass aufgrund der Beweismittel ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsachendarstellung besteht (BFH v 10.07.1974, I R 223/70, BStBl II 1974, 736). Die bloße Behauptung des StPfl genügt hierfür nicht (BFH v 18.11.1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510). Es bedarf vielmehr weiterer Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass die Darlegung zutrifft. Ist zB der Abzug der Kosten für ein Fachbuch strittig, so hat der StPfl neben dem Titel, dem Preis und dem Tag der Anschaffung auch die Verwendung des Fachbuchs für die Einkünfteerzielung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (BFH v 22.12.2000, IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774).

 

Rn. 143

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

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