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BFH Urteil vom 24.10.1991 - VI R 81/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

(Ermittlung des tatsächlichen Verpflegungsmehraufwands eines ledigen Arbeitnehmers)

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des tatsächlichen Verpflegungsmehraufwandes eines auswärts beschäftigten ledigen Arbeitnehmers ist die Höhe des Mehraufwands ggf. zu schätzen, wenn er dem Grunde nach glaubhaft ist. Hierfür kann maßgebend sein, ob durch das zeitweise Ausscheiden aus einer Verpflegungsgemeinschaft Kosten eingespart werden. Dabei ist die Haushaltsersparnis unabhängig davon anzusetzen, ob der ledige Arbeitnehmer im elterlichen Haushalt gegen Entgelt oder kostenlos mitverpflegt wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStDV § 5 Abs. 7, § 6; LStR 1984 Abschn. 27 Abs. 6 S. 1 Nr. 4 Buchst. b

 

Tatbestand

Die als Postassistentin tätige, ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde nach Abschluß ihrer Ausbildung vom Postamt F zum Postamt B versetzt und auf ihren sofort gestellten Antrag nach einem Jahr wieder an das Postamt F zurückversetzt. Den bisherigen Wohnort in der Nähe von F hat sie stets beibehalten.

Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich des Streitjahres machte die Klägerin Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Unterkunftskosten) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ neben den Kosten für Heimfahrten nur für die ersten zwei Wochen Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten zum Werbungskostenabzug zu.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte z.T. Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Unterkunftskosten als Werbungskosten an, da es sich bei der einjährigen Tätigkeit im Bezirk des Postamtes B um eine auswärtige Beschäftigung von kurzer Dauer gehandelt habe. Aufgrund einer Zeugenvernehmung stehe fest, daß die Klägerin bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Bezirk des Postamtes B aufgrund der Zusage des zuständigen Beamten beim Postamt F mit einer Rückversetzung innerhalb eines Jahres habe rechnen können. Zum Abzug nicht zuzulassen seien aber die von der Klägerin pauschal geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf der ersten zwei Wochen, da die tatsächlichen Mehraufwendungen nicht nachgewiesen seien.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt. In ihrem Schriftsatz vom 8.November 1987 an das FG habe sie darauf hingewiesen, daß sie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen von täglich 14 DM (3 DM für das Frühstück, 6,50 DM für das Mittagessen und 4,50 DM für das Abendessen) geschätzt habe. Zweifel an der Richtigkeit dieser Schätzung hätte das FG äußern müssen. Dazu hätte bei der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme über die Dauer der Versetzung Gelegenheit bestanden. Da in diesem Beweistermin auf mündliche Verhandlung verzichtet worden sei, habe sie, die Klägerin, keine Möglichkeit gehabt, die Nichterhebung weiterer Beweise rechtzeitig zu rügen. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 15.November 1982 VI R 102/79 (BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177) entschieden, daß ein FG bei Zweifeln an der Höhe von geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen den Mehraufwand ggf. selbst schätzen müsse. Keinesfalls dürfe aber ein FG ohne nähere Prüfung davon ausgehen, daß entsprechende Mehraufwendungen überhaupt nicht entstanden seien. Bei entsprechender Sachaufklärung hätte das FG zwangsläufig einen Verpflegungsmehraufwand anerkennen müssen. Denn es widerspreche jeder Lebenserfahrung, davon auszugehen, daß ein Steuerpflichtiger, der --wie im Streitfall-- im Haushalt der Eltern kostenlos verpflegt werde, im Falle auswärtiger Beschäftigung keinen Verpflegungsmehraufwand getragen habe.

Das FA beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus: Nach dem Urteil des BFH in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177 habe es der BFH nicht für ausreichend gehalten, den vom Steuerpflichtigen behaupteten Verpflegungsmehraufwand ohne jeden Nachweis oder ohne Glaubhaftmachung als entstanden anzusehen. Eine weitere Aufklärung sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin selbst vorgetragen habe, daß sie über keine Einzelnachweise verfüge. Im übrigen bestünden nach wie vor Zweifel, die Abordnung der Klägerin aufgrund der Zeugenaussage als von vornherein befristet anzusehen, da der Zeuge der Klägerin eine Rückversetzung rechtsverbindlich nicht habe in Aussicht stellen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Verpflegungsmehraufwendungen sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich veranlaßt sind. Dies gilt z.B. bei einem ledigen Arbeitnehmer, bei dessen auswärtiger Beschäftigung zwar nicht die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind, der aber vorübergehend auswärts beschäftigt ist (s. auch Abschn.27 Abs.5 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1984; jetzt Abschn.43 Abs.5 LStR 1990). Während die Finanzverwaltung in Abschn.27 Abs.6 LStR 1984 (jetzt Abschn.43 Abs.8 LStR 1990) den ledigen Arbeitnehmern für die ersten zwei Wochen am auswärtigen Beschäftigungsort Verpflegungsmehraufwand pauschal in der Höhe zum Werbungskostenabzug zubilligt, wie sie ein Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand geltend machen kann (35 DM täglich; Abschn.27 Abs.1 Satz 9 Nr.3 Buchst.a LStR 1984), können für die Folgezeit, über die vorliegend allein zu entscheiden ist, nur die nachgewiesenen oder zumindest glaubhaft gemachten Verpflegungsmehraufwendungen zum Werbungskostenabzug anerkannt werden (Abschn.27 Abs.6 Satz 1 Nr.4 Buchst.b LStR 1984). Demgegenüber können Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung gegeben sind, einen pauschalen Betrag von 14 DM täglich als Werbungskosten absetzen (Abschn.27 Abs.1 Satz 9 Nr.3 Buchst.b LStR 1984). Diese unterschiedliche Behandlung von insbesondere verheirateten Arbeitnehmern und ledigen Arbeitnehmern hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung gebilligt (vgl. z.B. das Urteil in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177).

2. Das FG hat nach entsprechender Beweisaufnahme und Beweiswürdigung für den Senat bindend festgestellt, daß die Klägerin bei Beginn ihrer Versetzung damit habe rechnen können, alsbald wieder an ihren früheren Arbeitsort zurückversetzt zu werden, daß ihre Versetzung damit auf kurze Dauer befristet sein würde. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen hat das FA keine erheblichen Verfahrensrügen vorgebracht. Damit steht der Klägerin zu, ihre nachgewiesenen oder zumindest glaubhaft gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abzuziehen.

3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen allein deshalb abgelehnt hat, weil die Klägerin die Mehraufwendungen nicht nachgewiesen hat. Das FG hätte prüfen müssen, ob die Klägerin nicht Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat und ob daher im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ein Mehraufwand zu schätzen war (vgl. Urteil in BFHE 137, 167, BStBl II 1983, 177). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG Abschn.27 Abs.6 Nr.4 Buchst.b LStR 1984 zu beachten haben, der auf § 6 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) und damit auf § 5 Abs.7 LStDV verweist. Danach sind Mehraufwendungen für Verpflegung die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung am Beschäftigungsort, die ggf. zu schätzen sind, nach Abzug einer Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Aufwendungen, höchstens 6 DM täglich. Die Haushaltsersparnis ist dabei unabhängig davon anzusetzen, ob der ledige Arbeitnehmer z.B. am Heimatort im Haushalt der Eltern kostenlos oder gegen Kostenbeteiligung verpflegt worden ist. Entscheidend ist allein, daß durch das zeitweise Ausscheiden aus einer Verpflegungsgemeinschaft Kosten eingespart werden. Hiervon geht die Vorschrift des § 5 Abs.7 LStDV aus, die keinen Unterschied macht, ob der Verpflegungsmehraufwand einem verheirateten oder ledigen Arbeitnehmer entstanden ist und wie die Verpflegung am Heimatort finanziert wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63807

BFH/NV 1992, 15

BStBl II 1992, 198

BFHE 166, 79

BFHE 1992, 79

BB 1992, 1191

BB 1992, 1191 (LT)

DB 1992, 613-614 (LT)

DStR 1992, 214 (KT)

DStZ 1992, 183 (KT)

HFR 1992, 227 (LT)

StE 1992, 84(K)

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