Rz. 6

Eine eidliche Vernehmung kommt nur bei Personen in Betracht, die weder Beteiligte i. S. v. § 78 AO sind, noch nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 und 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft erteilen müssen (z. B. Organ einer juristischen Person). Die "andere Person" muss als Dritter in einem fremden Besteuerungsverfahren zur Auskunft verpflichtet sein. § 94 AO begründet keine eigenständige Auskunftspflicht, sondern setzt deren Bestehen nach § 93 AO voraus. Besteht für den Nichtbeteiligten keine Pflicht zur Auskunftserteilung, kann dieser erst recht nicht zu einer Beeidigung herangezogen werden. Die von der Finanzbehörde zu treffende Entscheidung, von der Auskunftsperson eine eidliche Vernehmung zu verlangen, ist aber nicht davon abhängig, dass die Auskunftsperson zuvor eine (uneidliche) Aussage gemacht hat. Die Finanzbehörde kann vielmehr von vornherein eine eidliche Vernehmung verlangen.[1]

 

Rz. 7

Beteiligte und ihnen gleichgestellte Personen können hingegen nur zu einer Versicherung an Eides Statt nach § 95 AO aufgefordert werden.[2] Wird ein Beteiligter dennoch eidlich vernommen, muss dessen Auskunft als unbeeidigt gewertet werden.[3] Ist die Finanzbehörde nicht Herrin des Verfahrens, sondern selbst Partei[4], so kann sie nicht nach § 94 AO vorgehen.[5]

[1] BFH v. 3.10.1979, IV B 63/79, BStBl II 1980, 2; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 94 AO Rz. 5; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 94 Rz. 10.
[2] Vgl. zur Abgrenzung der Personenkreise auch Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 93 AO Rz. 10ff.
[3] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 94 AO Rz. 4.
[5] BFH v. 28.3.1979, I B 79/78, BStBl II 1979, 538; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 94 AO Rz. 4.

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