Rz. 26

Der zuständige Richter bestimmt einen Termin für die eidliche Vernehmung.[1] Die Auskunftsperson ist zu laden.[2] Mit der Ladung wird die Auskunftsperson zwecks Vorbereitung auf die eidliche Vernehmung über den Gegenstand der Vernehmung unterrichtet. Außerdem sind in ihr die Beteiligten und die um Beeidigung ersuchende Finanzbehörde anzugeben. Schließlich muss die Ladung die an die Auskunftsperson gerichtete Anweisung enthalten, dass sie zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafe in dem nach Zeit und Ort bezeichnenden Termin zu erscheinen hat.[3] Eine bestimmte Ladungsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Ein zu später Zugang der Ladung entschuldigt jedoch das Nichterscheinen zum Termin.[4]

 

Rz. 27

Nach § 94 Abs. 2 S. 2 AO hat das Gericht außerdem die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde vom Vernehmungstermin zu benachrichtigen. Sowohl die Beteiligten als auch die Finanzbehörde sind berechtigt, an der Vernehmung teilzunehmen und während dieser Fragen zu stellen.[5] Das Fragerecht ist erfahrungsgemäß einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung zuträglich. Zugleich erhält der Beteiligte Gelegenheit, sich unmittelbar zu den Aussagen der Auskunftsperson zu äußern.[6] Nicht den Gegenstand der Vernehmung betreffende Fragen sind nicht sachdienlich und deshalb unzulässig.[7] Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das FG[8] bzw. das Amtsgericht[9] durch unanfechtbaren Beschluss.[10]

Über den Gesetzeswortlaut hinaus dürfen an der eidlichen Vernehmung in analoger Anwendung des § 95 Abs. 3 S. 3 AO Bevollmächtigte, Beistände sowie andere Vertreter der Auskunftsperson und des Beteiligten teilnehmen.[11]

 

Rz. 28

Das weitere Verfahren zur Durchführung der eidlichen Vernehmung bestimmt sich nach den zivilprozessualen Vorschriften über die Zeugenvernehmung[12], die bei einer Vernehmung durch das FG über § 82 FGO sinngemäß und bei einer Vernehmung durch das Amtsgericht unmittelbar gelten.

[4] § 381 ZPO analog.
[6] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 94 AO Rz. 26.
[7] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 94 AO Rz. 19.
[10] Kanzler, DStZ/A 1977, 326.
[11] So auch Roser, in Gosch, AO/FGO, § 94 AO Rz. 9.

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