Rn. 69

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Holt die Familienkasse die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes nicht unverzüglich nach, obwohl sie die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert hat, kann der rückständige Zahlungsanspruch mit der Leistungsklage bzw einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO (Leistungsanordnung) geltend gemacht werden, Wendl in H/HR, § 71 EStG Rz 16 (April 2020), vgl zu § 331 SGB III Schaumberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB III, § 331 SGB III, Rz 38 (2. Aufl 2019).

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