Rz. 10

Die Eidesleistung des Nichtbeteiligten ist eine unvertretbare Handlung.[1] Sie muss persönlich vorgenommen werden.[2] Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist folglich ausgeschlossen. Soweit das Steuergeheimnis[3] nicht entgegensteht – immerhin wird die Auskunftsperson in fremden steuerlichen Angelegenheiten tätig –, haben Bevollmächtigte und Beistände aber in analoger Anwendung des § 95 Abs. 3 S. 3 AO ein Teilnahmerecht.[4]

[1] § 478 ZPO i. V. m. § 82 FGO.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 AO Rz. 2; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 94 AO Rz. 8.
[4] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 94 AO Rz. 6; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 94 AO Rz. 21.

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