Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgericht

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§ 39 Steuerrecht / bb) Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Rz. 140 Tatsächlich trägt das Gericht aber nicht die alleinige Sachaufklärungspflicht. Die Beteiligten, insbesondere auch das Finanzamt,[192] haben eine Mitwirkungspflicht. Diese ergibt sich aus § 76 Abs. 1 S. 2–4 und aus § 76 Abs. 3 FGO. Denn nach § 76 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen durch das Gericht "heranzuziehen". Sie...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Alternative (2)

Rz. 188 Nachdem der Prozessbevollmächtigte und das Finanzamt einige Schriftsätze gewechselt haben, aber lange vor der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, zeichnet sich ab, dass das Finanzgericht in eine Beweisaufnahme eintreten möchte über die Frage, ob Herr M einen privat veranlassten Umweg gefahren ist. Die Eheleute Meyer sind den Rechtsstreit leid, zumal das Fin...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Rechtsverletzung

Rz. 222 Das Revisionsverfahren bezweckt, finanzgerichtliche Urteile (nur) rechtlich zu überprüfen. Der BFH geht von dem Sachverhalt aus, den das Finanzgericht festgestellt hat. Er prüft nur, ob das Gericht das Recht des Bundes auf den Sachverhalt richtig angewendet hat. Die Revision kann also nur die Verletzung von Recht rügen. Ein Antrag, den Sachverhalt zu ermitteln, oder ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Revision

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§ 39 Steuerrecht / bb) Eingang der Klage

Rz. 129 Innerhalb der Klagefrist muss die Klage eingehen, entweder beim örtlich zuständigen Finanzgericht (§ 64 Abs. 1 FGO) oder bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist. Sie muss dort gem. § 47 Abs. 2 FGO "angebracht oder zur Nied...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Weiteres Verfahren

Rz. 54 Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist eine unselbstständige Teilentscheidung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens. Soweit die Verwaltung dem Antrag nicht stattgibt und den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verwirft, kann man die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht gesondert mit Rechtsbehelfen anfechten. Es ist vielmehr in der Hau...mehr

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§ 39 Steuerrecht / j) Postulationsfähigkeit und Bevollmächtigte, § 62 FGO

Rz. 122 Ein Anwaltszwang besteht vor dem Finanzgericht nach § 62 FGO nicht. Die Beteiligten können selbst auftreten. Sie können auch selbst gewählte Bevollmächtigte einschalten.[149] Rz. 123 Das Finanzgericht muss Bevollmächtigte, die nicht gem. § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt sind, nach § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückweisen:[150] Vertretungsbefugt sind nach § 62 Abs. 2 S. 1 FG...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Weiteres Verfahren

Rz. 31 Soweit das Finanzamt dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht folgen sollte, wäre Einspruch einzulegen. Dieser ist das notwendige Vorverfahren vor Erhebung einer Verpflichtungsklage zum Finanzgericht. Eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO kommt in der Verpflichtungssituation nicht in Betracht. Vorläufigen Rechtsschutz könnte man hier allenfalls durch einen Antra...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Falsche Gesetzesanwendung

Rz. 224 Das Gesetz ist verletzt, wenn das Finanzgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, also bei falscher Gesetzesanwendung. Das Finanzgericht kann einen Interpretationsfehler oder einen Subsumtionsfehler begangen haben. Zu den Normen von Bundesrecht, auf deren Verletzung ein angefochtenes Urteil beruhen kann, gehören Gesetze, Rechtsverordnungen, Sat...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Starke Einschränkungen der Revisibilität

Rz. 202 Die Revision ist nur zulässig, wenn das Finanzgericht sie zulässt, § 115 Abs. 1 FGO.[293] Das Finanzgericht hat die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder beim geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung au...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 111 Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung oder die Änderung eines Verwaltungsaktes, meist des Steuerbescheides, gerichtet, §§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 2 FGO.[137] Sie ist die typische Klage im Finanzgerichtsprozess. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rdn 4 ff.) s...mehr

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§ 39 Steuerrecht / h) Entscheidungsmöglichkeiten

Rz. 156 Das Gericht darf gem. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden;[220] diese darf und muss es so auslegen, wie es dem Willen eines verständigen Klägers entspricht.[221] Aus der Bindung an die Anträge bzw. der Rechtsschutzfunktion des FG-Verfahrens folgt das Verbot der reformatio in peius/Verböseru...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 172 Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An das Finanzgericht Köln Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 201 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) hat sich das Finanzgericht nach dem Grundsatz in dubio pro fisco[292] entschieden, dass es auf die Frage, ob Herr M einen großen Umweg gefahren habe und ob die Rechnung überhöht sei, überhaupt nicht ankomme. Zwar sei die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 bekannt (vgl. Rdn 11), doch die Entscheidung wolle man nicht a...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

Rz. 212 Die Revision ist auch zuzulassen, wenn ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ein Verfahrensmangel ist ein Fehler, der dem Finanzgericht bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen ist. Es genügt nicht, dass das Verfahren wegen falscher Anw...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Zulassung Revision

Rz. 218 Der BFH gibt der Nichtzulassungsbeschwerde statt, wenn diese zulässig und begründet ist; eine Kostenentscheidung erlässt der BFH in ständiger Praxis nicht.[330] Bei einer durchgreifenden Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die an sich zur Zulassung der Revision führen müsste, kann der BFH schon in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil de...mehr

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§ 39 Steuerrecht / d) Rechtssatzfehler; ausnahmsweise fehlerhafte Sachverhaltsermittlung

Rz. 225 Eine Rechtsverletzung kommt zum einen bei Fehlern im Rechtssatz in Betracht – wenn das Gericht also Rechtsnormen übersieht oder nicht anwendet, der Entscheidung falsche Rechtsnormen zugrunde legt, ihm Auslegungs- oder Interpretationsfehler unterlaufen oder unbestimmte Rechtsbegriffe falsch bestimmt. Zum anderen können Rechtsverletzungen begründet liegen in Fehlern im...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

Rz. 205 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann rügen, dass das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hätte zulassen müssen, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. aa) "Grundsätzlich" – was ist das? Rz. 206 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtsklarheit, der R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Muster: Klagerücknahme

Rz. 200 Muster 39.17: Klagerücknahme Muster 39.17: Klagerücknahme An das Finanzgericht Köln Geschäftszeichen _____ In dem Finanzrechtsstreit Eheleute Meyer gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt nehmen wir die mit Schriftsatz vom _____ eingelegte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid _____ vom _____ in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom _____ zurück. (Unterschrift)mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Anfechtungsklage

Rz. 112 Das Finanzgericht entscheidet über die Begründetheit der Klage nur, wenn diese zulässig ist. Die Klage muss also die positiven und negativen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllen. a) Finanzrechtsweg, § 33 FGO Rz. 113 Der Weg zu den Finanzgerichten ist insbesondere offen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Ges...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Rechtsbehelf

Rz. 176 Gem. § 128 Abs. 3 FGO ist gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn das Gericht sie in dem Beschluss über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ausdrücklich zulässt. Das Finanzgericht kann die Beschwerde auch nachträglich zulassen.[261] Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsbehelfs ist ni...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Rechtsbehelf – Klage

Rz. 6 Lehnt die Finanzbehörde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab oder gewährt entgegen dem Antrag nur eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung,[12] kann hiergegen wiederum Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt werden oder gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich,...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Geänderter Steuerbescheid

Rz. 197 Wenn das Finanzamt während des Prozesses den angefochtenen Bescheid durch einen neuen Bescheid ersetzt oder ändert, wird dieser neue Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag automatisch kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens, § 68 S. 1 FGO. Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei Einverständnis mit dem geänderten Steuerbescheid die Klage zurücknehmen oder die Haup...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren

Rz. 238 Der Streitwert der Revisionsinstanz richtet sich gem. § 52 GKG nach den Anträgen des Revisionsklägers. Die Gerichtsgebühren ergeben sich für Revisionen aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV Nr. 6120 ff.). Es entstehen also üblicherweise für das Verfahren gem. Nr. 6120 GKG-KV fünf Gerichtsgebühren. Bei Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache vor Eingang der Revision...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Klageerhebung zur Fristwahrung

Rz. 135 Muster 39.12: Klageerhebung zur Fristwahrung Muster 39.12: Klageerhebung zur Fristwahrung An das Finanzgericht Köln Klage der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt Bonn-Innenstadt, vertreten durch den Vorsteher – Bekla...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Ausnahme: Absolute Revisionsgründe

Rz. 228 Ein Urteil ist gem. § 119 FGO in folgenden Fällen stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen:[341]mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Härte

Rz. 168 Das Finanzgericht muss auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auszusetzen ist also dann, wenn die wirtschaftlichen Nachteile nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdun...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Inhalt der Beschwerde

Rz. 213 Die Nichtzulassungsbeschwerde muss gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO den Verfahrensmangel schlüssig bezeichnen und die das Verfahrensrecht verletzenden Tatsachen im Einzelnen genau und bestimmt anführen.[320] Die Weichen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde werden häufig schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellt. Unterlässt der Beteiligte es, vor dem Finanzge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Problematisch: Sicherheitsleistung

Rz. 175 Das Gericht kann in seiner Entscheidung eine Sicherheitsleistung anordnen (§ 155 FGO i.V.m. §§ 108 ff. ZPO), wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert erscheint,[257] etwa wenn die Finanzbehörde im Nicht-EU-Ausland vollstrecken müsste.[258] Das Finanzgericht soll die Sicherheit selbst dann verlangen können, wenn zwar ernstliche Zweif...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Mündliche Verhandlung

Rz. 150 Das Finanzgericht urteilt grds. aufgrund mündlicher Verhandlung, §§ 79 Abs. 1, 90 Abs. 1 FGO;[212] nur bei Verzicht aller Beteiligten auf die mündliche Verhandlung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, §§ 79 Abs. 2, 90 Abs. 2 FGO. Der Verzicht ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Im Zweifel liegt kein wirksamer Verzicht vor.[213] E...mehr

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§ 39 Steuerrecht / dd) Beraterüberlegung

Rz. 87 Hier zeigt sich auch die Crux aller Auskünfte: Zum einen kann schon die Tatsache einer Anfrage die Finanzverwaltung – zu Unrecht – argwöhnisch machen, eine ihr vorgestellte Konstruktion sei ein verkappter Gestaltungsmissbrauch zur Steuerersparnis,[108] während sie ohne die Anfrage die Konstruktion nicht näher hinterfragen würde. Zum anderen zwingt die Beschränkung von...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Erledigung der Hauptsache und Kostenantrag

Rz. 198 Muster 39.16: Erledigung der Hauptsache und Kostenantrag Muster 39.16: Erledigung der Hauptsache und Kostenantrag An das Finanzgericht Köln Geschäftszeichen _____ In dem Finanzrechtsstreit Eheleute Meyer gegen FA Bonn-Innenstadt hat das Finanzamt durch den Änderungsbescheid vom _____ unserem mit der Klage gestellten Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Namens und in Vollma...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 39 Steuerrecht / 7. Fortgang des Einspruchsverfahrens

Rz. 13 Bereits die den Erstbescheid erlassende Veranlagungsstelle kann dem Einspruchsbegehren durch einen Abhilfebescheid gem. § 367 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO stattgeben. Ansonsten ist der Sachbearbeiter intern gehalten, dem Steuerpflichtigen die abweichende Auffassung des Finanzamtes darzulegen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Einspruch nicht zurücknimm...mehr

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§ 39 Steuerrecht / bb) Beschwerdeinhalt

Rz. 208 Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "darlegen". Darunter versteht die Rechtsprechung schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben über das Vorliegen der Merkmale der Grundsätzlichkeit (bloße Floskeln reichen nicht).[307] In der Praxis empfiehlt es sich, die klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage in Frageform auszuformu...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Muster: Klagebegründung und Antrag

Rz. 137 Muster 39.13: Klagebegründung und Antrag Muster 39.13: Klagebegründung und Antrag An das Finanzgericht Köln In dem Finanzrechtsstreit Meyer u.a. gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt nehmen wir Bezug auf die Klage vom 23.1.2020 und beantragen,mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde

Rz. 166 Der Antrag beim Finanzgericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 S. 1 FGO.[243] Diese besondere Zugangsvoraussetzung muss nach h.M. im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.[244] Nach h.M. genügt es, dass die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung einmal abgelehnt hat; es ist also n...mehr

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§ 39 Steuerrecht / e) Bindung an Feststellungen

Rz. 226 Bei allem ist der BFH gem. § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichtes gebunden. Er darf die Tatsachen nicht selbst feststellen, etwa indem er erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene Tatsachen berücksichtigt.[338] Außerdem ist der BFH an Feststellungen des Finanzgerichts über Bestehen und Inhalt von Vorschriften des nicht revisiblen R...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Kosten/Gebühren

Rz. 14 Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Damit gibt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot. Denn die Auslagen und Gebühren für den Bevollmächtigten erhält der Rechtsbehelfsführer nicht erstattet, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt. Nur für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer erst im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg h...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Nichtzulassungsbeschwerde

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§ 39 Steuerrecht / d) Präklusion

Rz. 48 Die Finanzbehörde kann gem. § 364b AO dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen, wenn dieser den Einspruch zunächst nicht begründet hat. Ziel der Regelung ist, die Gerichte von Klagen und Rechtsmitteln freizustellen, die durch nachträgliches Vorbringen, insbesondere durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen verursacht werden.[73] Erklärunge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / g) Präklusion

Rz. 152 Gem. § 76 Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer von der Finanzbehörde gem. § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden (vgl. Rdn 48). Das Gericht muss bei der Zurückweisung gem. § 76 FGO ein Ermess...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren/Prozesszinsen

Rz. 157 Der Streitwert ist im finanzgerichtlichen Verfahren gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG die beantragte Steuerherabsetzung. Geht der Streit nicht um eine bezifferte Geldleistung, bestimmt das Gericht gem. § 52 Abs. 1 GKG den Streitwert nach seinem Ermessen. § 52 Abs. 2 GKG sieht als Auffangwert einen Streitwert von 5.000 EUR vor.[225] Nach § 52 Abs. 4 GKG beträgt de...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides

Rz. 183 Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides An das Finanzgericht Köln Klage der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt Bonn-...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / g) Familien-GmbH & Co. KG

Rz. 57 Hier sind die Kommanditisten Familienangehörige, in der Regel Ehegatten und Abkömmlinge. Bei einer Familien-GmbH & Co. KG ist im Rahmen der Vertragsgestaltung auf steuerrechtliche Besonderheiten zu achten, da die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der Rechte der Kommanditisten und an die Ergebnisverteilung unter den Ge...mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Ermessen

Rz. 154 Das Gericht muss bei der Zurückweisung nach §§ 76 Abs. 3, 79b Abs. 3 FGO Ermessen ausüben. Eine Präklusion kommt z.B. nicht in Betracht, wenn Finanzgerichte eine eingegangene Klageschrift und nachgereichte Steuererklärungen zu den Akten nehmen, um irgendwann eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Steuerpflichtigen zu präkludieren. Die Gerichte müssen vielmeh...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Finanzrechtsweg, § 33 FGO

Rz. 113 Der Weg zu den Finanzgerichten ist insbesondere offen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und Bundes- oder Landesfinanzbehörden diese verwalten, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.[139] Häufigster Fall sind die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Revisionseinlegung

Rz. 230 Muster 39.19: Revisionseinlegung Muster 39.19: Revisionseinlegung An den Bundesfinanzhof Ismaninger Straße 109 81675 München Revision der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger und Revisionskläger – Prozessbevollmächtigte: Herren Rechtsanwälte P und H _____ gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt, vertreten durch den Vorsteher – Beklagte und Revisionsbeklagt...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Einstweilige Anordnung

Rz. 162 Schwerer zu erfüllen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Diese ist möglich zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs. 1 S. 2 FGO). Mit einer einstweiligen Anordnung kann man auch die Sicherung eines bestehenden Zustandes erreichen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Veränderung die Ver...mehr