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Die Finanzbehörde kann gem. § 364b AO dem Einspruchsführer eine Ausschlussfrist setzen, wenn dieser den Einspruch zunächst nicht begründet hat. Ziel der Regelung ist, die Gerichte von Klagen und Rechtsmitteln freizustellen, die durch nachträgliches Vorbringen, insbesondere durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen verursacht werden.[73] Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, sind im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 364b Abs. 2 S. 1 AO). Darüber ist der Einspruchsführer mit der Fristsetzung zu belehren (§ 364b Abs. 3 AO). Die Finanzverwaltung wendet die Vorschrift insbesondere im Fall des nicht näher begründeten Einspruchs gegen Schätzungsbescheide an, so dass die Steuererklärungen im Rechtsbehelfsverfahren innerhalb der gesetzten Präklusionsfrist einzureichen sind.[74] Für den Steuerpflichtigen und seinen Berater ist das Verstreichenlassen dieser Frist sehr gefährlich. Erklärungen und Beweismittel sind dann nämlich im Einspruchsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen; im finanzgerichtlichen Verfahren kann das Gericht sie zurückweisen, § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO (siehe hierzu Rdn 152). Allerdings wurde in Urteilen des I.,[75] III.[76] und IV. Senats[77] des BFH eine einschränkende Auslegung der Präklusionsvorschriften vertreten. Danach soll eine Zurückweisung des verspäteten Vorbringens dann nicht zulässig sein, wenn eine Erledigung in der ersten mündlichen Verhandlung – zu deren Vorbereitung das Finanzgericht alle erforderlichen Anordnungen zu treffen hat – möglich ist und es somit nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt. Auch wenn die Rechtsprechung des BFH bislang die Präklusion ablehnt, wenn die Steuerklärung im Einspruchsverfahren oder zeitlich erheblich vor der mündlichen Verhandlung nachgereicht wird,[78] sollte man sich aber – auch wegen der Ungewissheit, wann das FG eine Verzögerung des finanzgerichtlichen Verfahrens annimmt – nicht darauf verlassen. § 137 S. 3 FGO regelt, dass dem Kläger auch dann die Kosten eines Finanzgerichtsverfahrens aufzulegen sind, wenn er zwar obsiegt, aber das Gericht nach § 76 Abs. 3 FGO Erklärungen und Beweismittel berücksichtigt hat, die im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig zurückgewiesen wurden. Auch die Einführung dieser Regelung spricht für die einschränkende Auslegung des BFH.[79]

[73] BT-Drucks 12/7427, 37.
[74] Vgl. AEAO zu § 364b Tz. 1, wonach die Präklusion "insbesondere" bei Schätzungsfällen in Betracht kommt; vgl. auch BayLA für Steuern v. 20.11.2013, AO Kartei § 36b Karte 1; Beraterempfehlungen bei Mack/Olbing, DStR 1996, 445; vgl. auch Große, DB 1996, 60; nach dem Urteil des Niedersächsischen FG v. 27.2.1997, (rechtskräftig), EFG 1997, 939, gilt, dass das Finanzamt auch bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ermessensfehlerhaft handelt, wenn es sofort nach Einlegung des nicht begründeten Einspruchs eine nur einmonatige Frist gem. § 364b AO setzt.
[75] BFH v. 9.9.1998, BStBl II 1999, 26.
[77] BFH v. 10.6.1999, BStBl II 1999, 664.

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