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Innerhalb der Klagefrist muss die Klage eingehen, entweder beim örtlich zuständigen Finanzgericht (§ 64 Abs. 1 FGO) oder bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist. Sie muss dort gem. § 47 Abs. 2 FGO "angebracht oder zur Niederschrift gegeben" werden.[171] Der Kläger hat die einmonatige Klagefrist nur dann gewahrt, wenn seine Klage die inhaltlichen und formalen Minimalanforderungen erfüllt, von denen es abhängt, ob ein Schriftstück sich überhaupt als Klageschrift qualifizieren lässt.[172] Ist die Klage beim unzuständigen Gericht erhoben, lässt § 70 FGO Verweisungen zu. Die Klage beim unzuständigen Gericht wahrt die Frist.[173]

[171] Vgl. zum "Anbringen" der Klage näher Tipke/Kruse, § 47 FGO Rn 8 f.; Gräber/Teller, FGO, § 47 Rn 22 ff.; seit der Entscheidung des I. Senats des BFH v. 26.4.1995, BStBl II 1995, 601, genügt es für das Anbringen der Klage beim Finanzamt, dass die Klage "in einem verschlossenen und postalisch an das Finanzgericht adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen" wird.
[172] BFH v. 18.3.1981, BStBl II 1981, 532; BFH v. 8.4.1981, BStBl II 1981, 534; vgl. zum Mindestinhalt eines Klagebegehrens in Schätzungssachen BFH v. 6.11.1985, BStBl II 1986, 168; BFH v. 18.7.1985, BStBl II 1986, 169; zur Bezeichnung der Streitjahre FG Hamburg EFG 1991, 694; zur Klägerbezeichnung BFH v. 12.5.1989, BStBl II 1989, 846; zur Identifizierung des angefochtenen Verwaltungsaktes BFH v. 18.3.1981, BStBl II 1981, 532; zur Schriftform BFH v. 15.1.1971, BStBl II 1971, 397.
[173] Gräber/Herbert, FGO, § 64 Rn 5: Das unzuständige Gericht muss Adressat der Klage sein und nicht nur Bote für ein anderes Gericht.

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