Rz. 129
Innerhalb der Klagefrist muss die Klage eingehen, entweder beim örtlich zuständigen Finanzgericht (§ 64 Abs. 1 FGO) oder bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist. Sie muss dort gem. § 47 Abs. 2 FGO "angebracht oder zur Niederschrift gegeben" werden.[171] Der Kläger hat die einmonatige Klagefrist nur dann gewahrt, wenn seine Klage die inhaltlichen und formalen Minimalanforderungen erfüllt, von denen es abhängt, ob ein Schriftstück sich überhaupt als Klageschrift qualifizieren lässt.[172] Ist die Klage beim unzuständigen Gericht erhoben, lässt § 70 FGO Verweisungen zu. Die Klage beim unzuständigen Gericht wahrt die Frist.[173]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen