Rz. 176

Gem. § 128 Abs. 3 FGO ist gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn das Gericht sie in dem Beschluss über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ausdrücklich zulässt. Das Finanzgericht kann die Beschwerde auch nachträglich zulassen.[261] Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsbehelfs ist nicht statthaft.[262] Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 129 Abs. 1 FGO).

 

Rz. 177

Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist ein eigenständiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist nur gegen Entscheidungen statthaft, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist, § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO. Gegen die der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen ist sie unzulässig. Die Rüge ist gem. § 133a Abs. 2 S. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Sie kann nur auf die entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG gestützt werden. Nach Ansicht des BFH muss der Beschwerdeführer darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können.[263] Ist sie zulässig und begründet, so wird das Verfahren beim Ausgangsgericht fortgesetzt, § 133a Abs. 5 FGO. In Fällen anderen schweren Verfahrensunrechts ist eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht möglich.[264] Soweit die Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist bleibt als letztes Mittel die Verfassungsbeschwerde. Nicht mehr statthaft gegen die Nicht-Zulassung ist eine außerordentliche (weitere) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.[265]

[261] Dies kann durch einen Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO erreicht werden; BFH v. 6.5.2008, BFH/NV 2008, 1452.
[262] Vgl. BGH v. 10.5.2007, BFH/NV 2007, 1681. Diese wurde zuvor in Fällen für zulässig gehalten, in denen eine nicht ordentlich beschwerdefähige erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hatte.
[264] Nach der Entscheidung des BVerfG, dass die Gegenvorstellung nach wie vor (auch nach Einführung von § 133a FGO) statthaft ist (BVerfG v. 25.11.2008, NJW 2009, 829), gab der BFH seine Auffassung zur Unzulässigkeit der Gegenvorstellung auf (BFH v. 1.7.2009, BFH/NV 2009, 1752).

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