Rz. 197
Wenn das Finanzamt während des Prozesses den angefochtenen Bescheid durch einen neuen Bescheid ersetzt oder ändert, wird dieser neue Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag automatisch kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens, § 68 S. 1 FGO. Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei Einverständnis mit dem geänderten Steuerbescheid die Klage zurücknehmen oder die Hauptsache für erledigt erklären kann.[290] Ansonsten wird das Verfahren mit dem geänderten Bescheid fortgeführt.[291] Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist nach § 68 S. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen.
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