Rz. 197

Wenn das Finanzamt während des Prozesses den angefochtenen Bescheid durch einen neuen Bescheid ersetzt oder ändert, wird dieser neue Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag automatisch kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens, § 68 S. 1 FGO. Dies hat zur Folge, dass der Kläger bei Einverständnis mit dem geänderten Steuerbescheid die Klage zurücknehmen oder die Hauptsache für erledigt erklären kann.[290] Ansonsten wird das Verfahren mit dem geänderten Bescheid fortgeführt.[291] Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist nach § 68 S. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen.

[290] Wenn das ursprüngliche Klageziel durch den Änderungsbescheid erreicht ist, sollte der Kläger eine Erledigungserklärung abgeben, um eine kostenpflichtige Abweisung der Klage als unzulässig mangels fortbestehender Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) zu vermeiden, vgl. Anm. von Siegers zum Urt. des FG Niedersachsen EFG 2001, 770.
[291] § 68 S. 3 FGO sieht vor, dass das Finanzamt dem Finanzgericht eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes übersendet. Sollte das Gericht dennoch in Unkenntnis eines Änderungsbescheides urteilen, besteht die Möglichkeit, Revision (bzw. Nichtzulassungsbeschwerde) wegen eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO einzulegen, vgl. Tipke/Kruse, § 68 FGO Rn 24. Eingehend zu dieser Problematik Leingang-Ludolph/Wiese, DStR 2001, 775, 797 ff.

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