Rz. 172

Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

An das Finanzgericht Köln

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H

gegen

das Finanzamt Bonn-Innenstadt, vertreten durch den Vorsteher

– Antragsgegner –

wegen: Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer 2018, Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau)

Namens und in Vollmacht der Antragsteller beantragen wir,

1. die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2018 vom 16.5.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019 auszusetzen, soweit sich aus dem Bescheid eine Zahlungsverpflichtung ergibt.
2. die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben, ebenso bereits verwirkte Säumniszuschläge aufzuheben,
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen,
4. hilfsweise, gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Begründung:

A. Zulässigkeit

Der Antrag ist gem. § 69 Abs. 3, 4 S. 1 FGO zulässig. Die vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Antragsteller haben mit Schreiben vom _____ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt Bonn-Innenstadt gestellt. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Schreiben vom _____ vollständig abgelehnt (Anlagen). Die Antragsteller haben am _____ gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben und diese am _____ begründet (Beweis: Beiziehung der Akten des Finanzgerichts Köln, Geschäftszeichen _____).

B. Begründetheit des Antrages

Die Parteien streiten um die Frage, ob unfallbedingte Pkw-Kosten auf einer Dienstreise Werbungskosten des Antragstellers sind.

Es bestehen ernstliche Zweifel gem. § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 FGO, ob die Nichtanerkennung der Werbungskosten rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen ernstliche Zweifel dann vor, wenn bei der summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen (BFH, st.Rspr., z.B. BFH BStBl III 1967, 182; BStBl III 1968, 589). Zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides verweisen wir auf die dem Gericht vorliegende Klagebegründung.

Den Hilfsantrag auf Zulassung der Beschwerde stützen wir auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO, da eine dem Antrag nicht stattgebende Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweichen würde und auch eine BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung fügen wir bei.

(Unterschrift)

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