Rz. 218

Der BFH gibt der Nichtzulassungsbeschwerde statt, wenn diese zulässig und begründet ist; eine Kostenentscheidung erlässt der BFH in ständiger Praxis nicht.[330] Bei einer durchgreifenden Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), die an sich zur Zulassung der Revision führen müsste, kann der BFH schon in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil des Finanzgerichts aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückweisen, § 116 Abs. 6 FGO. Ansonsten wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgeführt, § 116 Abs. 7 FGO. Eine Revision ist nicht zusätzlich einzulegen; das Nichtzulassungsverfahren geht automatisch in die Revision über. Mit Zustellung des Beschlusses über die Revisionszulassung beginnt für den Beschwerdeführer die (auf Antrag verlängerbare) Revisionsbegründungsfrist von einem Monat nach § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 FGO. Für alle anderen Verfahrensbeteiligten beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses eine einmonatige Frist für deren eventuelle Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 S. 1 FGO), sowie die zweimonatige Begründungsfrist (§ 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FGO).

[330] Kritisch Tipke/Kruse, § 116 FGO Rn 82.

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