Rz. 111

Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung oder die Änderung eines Verwaltungsaktes, meist des Steuerbescheides, gerichtet, §§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 2 FGO.[137] Sie ist die typische Klage im Finanzgerichtsprozess. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rdn 4 ff.) stattgegeben, ist in dem Bescheid regelmäßig bestimmt, dass die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung endet.[138] In diesem Fall bedarf es aus Sicht der Finanzverwaltung keiner ausdrücklichen Rücknahme der Vollziehungsaussetzung. Das Finanzamt kann also die Zwangsvollstreckung aus der Steuerfestsetzung betreiben, obgleich das Klageverfahren anhängig ist. Insofern ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für das Klageverfahren erforderlich. Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, was bei einer gut begründeten Klage selten vorkommt, wenn für das Einspruchsverfahren AdV gewährt wurde, hilft nur ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht, § 69 Abs. 3 FGO (vgl. Rdn 159 ff.). Nach § 69 Abs. 2 FGO bleibt die Befugnis der Finanzbehörde, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen, auch bestehen, nachdem die Hauptsache vor dem Finanzgericht anhängig geworden ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht ist nur zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat.

[137] Art. 6 EMRK soll für Finanzgerichtsprozesse nicht gelten, vgl. Hahn, DStZ 2001, 453, 501.
[138] AEAO zu § 361 Tz. 8.2.1.

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