Rz. 6
Lehnt die Finanzbehörde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab oder gewährt entgegen dem Antrag nur eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung,[12] kann hiergegen wiederum Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt werden oder gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich, zunächst gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen.[13] Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsantrags und der Tatsache, dass die Finanzbehörde den Antrag bereits abgelehnt hat, ist in der Praxis der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO das einzig sinnvolle Vorgehen. Dies folgt auch daraus, dass gegen eine nachteilige Einspruchsentscheidung keine Verpflichtungsklage auf Erlass des Aussetzungsbescheides möglich ist. Dies schließt § 361 Abs. 5 AO ausdrücklich aus. Der Antrag nach § 69 FGO ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 FGO. Dabei genügt die einmalige Ablehnung durch das Finanzamt, wobei in einer Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung eine teilweise Ablehnung des uneingeschränkten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu sehen ist.[14]
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