Rz. 6

Lehnt die Finanzbehörde die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab oder gewährt entgegen dem Antrag nur eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung,[12] kann hiergegen wiederum Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO eingelegt werden oder gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich, zunächst gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen.[13] Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsantrags und der Tatsache, dass die Finanzbehörde den Antrag bereits abgelehnt hat, ist in der Praxis der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO das einzig sinnvolle Vorgehen. Dies folgt auch daraus, dass gegen eine nachteilige Einspruchsentscheidung keine Verpflichtungsklage auf Erlass des Aussetzungsbescheides möglich ist. Dies schließt § 361 Abs. 5 AO ausdrücklich aus. Der Antrag nach § 69 FGO ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 FGO. Dabei genügt die einmalige Ablehnung durch das Finanzamt, wobei in einer Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung eine teilweise Ablehnung des uneingeschränkten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu sehen ist.[14]

[12] Zur Sicherheitsleistung siehe AEAO zu § 361 Tz. 9.2, insb. Tz. 9.2.6.; Felix, DStR 1987, 543. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nur dann zulässig, wenn die Realisierung des in Streit stehenden Steueranspruchs gerade durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder ernstlich erschwert wird, vgl. BFH v. 1.10.2007, BFH/NV 2008, 231. Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen vgl. BFH v. 19.10.2009, BFH/NV 2010, 58.
[13] Tipke/Kruse, § 69 FGO Rn 71.

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