Rz. 208

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "darlegen". Darunter versteht die Rechtsprechung schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben über das Vorliegen der Merkmale der Grundsätzlichkeit (bloße Floskeln reichen nicht).[307] In der Praxis empfiehlt es sich, die klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage in Frageform auszuformulieren. Es ist dann unter Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen, die ausdrücklich zu zitieren sind, darzulegen, weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, d.h. insbesondere warum sie umstritten ist. Des Weiteren ist neben der Klärungsbedürftigkeit auch die Klärungsfähigkeit darzulegen; d.h., dass die Rechtsfrage auch im anschließenden Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Soweit das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ begründet hat, muss die Darlegung eines Zulassungsgrundes für jede die Entscheidung alleine tragende Urteilsbegründung erfolgen.

[307] Vgl. zu den Fragen der Darlegung BFH v. 21.1.2014 – X B 181/13 (nv); BFH v. 22.3.2011, BFH/NV 2011, 985; Tipke/Kruse, § 116 FGO Rn 40 ff.

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