Rz. 228
Ein Urteil ist gem. § 119 FGO in folgenden Fällen stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen:[341]
▪ | das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt (Nr. 1); |
▪ | bei der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war oder wegen der Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt war (Nr. 2); |
▪ | einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt (Nr. 3[342]); |
▪ | ein Beteiligter war im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten – außer, wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat (Nr. 4); |
▪ | das Urteil ist auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (Nr. 5) oder |
▪ | die Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen (Nr. 6). |
Bei diesen im Gesetz abschließend genannten Verfahrensverstößen stellt das Gesetz die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit des Mangels für das Urteil auf. § 126 Abs. 4 FGO ist bei absoluten Revisionsgründen nicht anwendbar; danach wäre die Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des Rechts belegen, sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Auch absolute Revisionsgründe können nur geltend gemacht werden, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat oder der BFH aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zulässt.
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