Rz. 213

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO den Verfahrensmangel schlüssig bezeichnen und die das Verfahrensrecht verletzenden Tatsachen im Einzelnen genau und bestimmt anführen.[320] Die Weichen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde werden häufig schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellt. Unterlässt der Beteiligte es, vor dem Finanzgericht den Verfahrensfehler zu rügen, kann er sich regelmäßig auf den Fehler in der Revisionsinstanz nicht berufen. Daher sollte der Verfahrensfehler umgehend gerügt und zu Protokoll gebracht werden.[321]

[320] Näher zu den Anforderungen an die Darlegung v.a. BFH v. 7.2.2007, BFH/NV 2007, 962 mit lehrbuchartigem Katalog der Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde; Tipke/Kruse, § 116 FGO Rn 58 ff.; Gräber/Ratschow, FGO, § 115 Rn 26; Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 1265 ff.
[321] Tipke/Kruse, § 116 FGO Rn 61.

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