Rz. 213
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO den Verfahrensmangel schlüssig bezeichnen und die das Verfahrensrecht verletzenden Tatsachen im Einzelnen genau und bestimmt anführen.[320] Die Weichen für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde werden häufig schon im erstinstanzlichen Verfahren gestellt. Unterlässt der Beteiligte es, vor dem Finanzgericht den Verfahrensfehler zu rügen, kann er sich regelmäßig auf den Fehler in der Revisionsinstanz nicht berufen. Daher sollte der Verfahrensfehler umgehend gerügt und zu Protokoll gebracht werden.[321]
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