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Hier zeigt sich auch die Crux aller Auskünfte: Zum einen kann schon die Tatsache einer Anfrage die Finanzverwaltung – zu Unrecht – argwöhnisch machen, eine ihr vorgestellte Konstruktion sei ein verkappter Gestaltungsmissbrauch zur Steuerersparnis,[108] während sie ohne die Anfrage die Konstruktion nicht näher hinterfragen würde. Zum anderen zwingt die Beschränkung von Auskünften über die Erzielung von Steuervorteilen die Berater, das "besondere steuerliche Interesse" an der Auskunft (das ja häufig im Steuersparen besteht, denn niemand ist verpflichtet, seine Verhältnisse so einzurichten, dass er viel Steuern zahlt) nicht vollständig offen zu legen, was eine Behörde oder ein Gericht einmal – zu Unrecht – als eine nicht richtige und nicht vollständige Darstellung des Sachverhaltes ansehen könnte. Ob der Berater eine Auskunft beantragt, wird er also im Einzelfall sorgfältig prüfen.

In der Praxis ergeben sich darüber hinaus erhebliche Probleme, wenn die Finanzverwaltung die verbindliche Auskunft nicht wie beantragt erteilt. Nach der neueren, wenn auch umstrittenen Rechtsprechung[109] hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine richtige, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie verbindliche Auskunft, d.h. die Ansicht der Finanzverwaltung muss nur vertretbar sein. Inhaltlich ist die verbindliche Auskunft damit quasi der richterlichen Kontrolle entzogen.[110] Der Steuerpflichtige steht dann aber vor dem Dilemma, dass er entweder entgegen der verbindlichen Auskunft die Strukturierung durchführt und das volle spätere Prozessrisiko vor dem Finanzgericht trägt. Die angestrebte Rechtssicherheit kann er jedenfalls nicht erreichen. Oder er unterlässt die geplante Strukturierung, da ihm das steuerliche Risiko zu hoch ist.

Hinzu kommt nunmehr die Gebührenpflicht.

[108] Vgl. hierzu allg. Tipke/Kruse, § 42 AO Rn 2 ff.; Heidel/Pauly, Steuerrecht in der anwaltlichen Praxis, § 13 Rn 36 ff.
[109] BFH v. 14.7.2015 – VIII R 72/13 u. BFH v. 5.2.2014, BFH/NV 2014, 1014 gegen FG Köln v. 6.3.2012, EFG 2012, 1421; BFH v. 29.2.2012, BStBl II 2012, 651; FG München v. 8.2.2011, EFG 2011, 1034; Tipke/Kruse (Stand: Februar 2018), § 89 AO Rn 61; Krumm, DStR 2011, 2429; Werder/Dannecker, BB 2011, 2903; i.E. auch Zugmaier, DB 2012, 1552.
[110] Kritisch hierzu auch Werder/Dannecker, BB 2014, 926, 929 f.; Thieme, DStR 2014, 1093 ff.

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