Rz. 225

Eine Rechtsverletzung kommt zum einen bei Fehlern im Rechtssatz in Betracht – wenn das Gericht also Rechtsnormen übersieht oder nicht anwendet, der Entscheidung falsche Rechtsnormen zugrunde legt, ihm Auslegungs- oder Interpretationsfehler unterlaufen oder unbestimmte Rechtsbegriffe falsch bestimmt. Zum anderen können Rechtsverletzungen begründet liegen in Fehlern im Sachverhalt: Das Finanzgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 76 FGO) und dabei alle verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen. Tatsachen- und Rechtsfeststellungen gehen ineinander über. Die Sachverhaltsermittlung des Finanzgerichtes ist rechtsfehlerhaft etwa dann, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufklärt, erhebliche Beweisanträge oder Beweismittel ablehnt, Beweise widersprüchlich, unter Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen würdigt oder allgemeine Begriffsbestimmungen unzutreffend verwendet.[337]

[337] Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen Rechtsverletzung und Tatsachenfeststellung nicht unproblematisch, vgl. dazu Tipke/Kruse, § 118 FGO Rn 62 f.; Gräber/Ratschow, FGO, § 118 Rn 20 ff., dort auch zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sowie von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen.

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