Rz. 224

Das Gesetz ist verletzt, wenn das Finanzgericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, also bei falscher Gesetzesanwendung. Das Finanzgericht kann einen Interpretationsfehler oder einen Subsumtionsfehler begangen haben. Zu den Normen von Bundesrecht, auf deren Verletzung ein angefochtenes Urteil beruhen kann, gehören Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht, als innerstaatliches Recht geltende völkerrechtliche Verträge (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen) sowie europäisches Gemeinschaftsrecht.[335] Kein revisibles Recht sind Verwaltungsvorschriften. Diese können aber unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 GG als "Quasi-Rechtsnormen"[336] gelten.

[335] Hinsichtlich europäischen Gemeinschaftsrechts besitzt der EuGH ein Auslegungsmonopol (Art. 267 AEUV). Der BFH hat bei Zweifeln über die Auslegung eine Entscheidung des EuGH einzuholen. Jedoch entscheidet der BFH selbst, ob die Rechtslage eindeutig oder zweifelhaft ist (BFH v. 1.12.2009, BFH/NV 2010, 766; BFH v. 9.6.2010, BFH/NV 2010, 1744); siehe auch Schwarz/Pahlke, FGO, § 118 Rn 6.
[336] Tipke/Kruse, § 118 FGO Rn 29.

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