Rz. 214

Frist

Einlegungsfrist ein Monat nach Zustellung des Urteils, § 116 Abs. 2 S. 1 FGO. Verlängerung nicht möglich, allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 56 FGO.[322]

Einlegung

Beschwerde und Begründung unmittelbar beim Bundesfinanzhof, § 116 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 FGO.[323] Schriftlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen, § 116 Abs. 2 S. 2 FGO. Außerdem soll eine Ausfertigung des Urteils beigefügt werden, § 116 Abs. 2 S. 3 FGO.

Begründung

Unabhängig vom Datum der Einlegung[324] innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils, § 116 Abs. 3 S. 1 FGO; Fristverlängerung auf Antrag um einen Monat möglich, § 116 Abs. 3 S. 4 FGO – nach BFH nicht mehrfach[325] – aufgrund eines Antrages, der vor Ablauf der Begründungsfrist zu stellen ist. Innerhalb der Begründungsfrist muss die Begründung selbst den Zulassungsgrund darlegen, Verweis auf bisherige Schriftsätze reicht nicht, Nachschieben von Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig, nur Erläuterung und Ergänzung in gewissem Umfange.[326]

Vertretungszwang

Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde § 62a FGO aufgehoben und die Vertretung nach § 62 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 FGO auf Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften beschränkt.[327]

Bedingungsfeindlichkeit, Auslegung

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bedingungs- und vorbehaltlos einzureichen; sie darf – angeblich – auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Gericht dem Beschwerdeführer die gleichzeitig beantragte Prozesskostenhilfe gewährt. Zulässig ist die vorsorgliche Einlegung. Zwar braucht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein, sollte aber klar und eindeutig erkennbar sein.

[322] Vgl. BFH v. 7.2.1977, BStBl II 1977, 291.
[323] Nach § 115 Abs. 3 S. 2 FGO a.F. war die Beschwerde beim Finanzgericht einzulegen.
[324] Insbesondere ist die Zweimonatsfrist für die Begründung auch dann einzuhalten, wenn die Einlegung verspätet war und deswegen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde, BFH v. 16.10.2003, BStBl II 2004, 26; wird Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Begründungsfrist gestellt, muss die Beschwerdebegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden, BFH v. 16.12.2002, BStBl II 2003, 316.
[325] BFH v. 21.9.2001, BStBl II 2001, 768; Dürr, INF (Die Information über Steuer und Wirtschaft) 2001, 65, 68; Beermann, DStZ 2001, 312, 313; a.A. Tipke/Kruse, § 116 FGO Rn 22.
[326] Vgl. Tipke/Kruse, § 116 FGO Rn 23.
[327] Eine Einlegung war bis einschließlich 30.6.2008 gem. § 62a Abs. 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG möglich durch Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer als natürliche Personen sowie gem. § 62a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 2 und 3 StBerG Berufsgesellschaften mit Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften), die durch Personen gem. § 62a Abs. 1 FGO tätig sind.

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