Rz. 214
▪ | Frist Einlegungsfrist ein Monat nach Zustellung des Urteils, § 116 Abs. 2 S. 1 FGO. Verlängerung nicht möglich, allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 56 FGO.[322] |
▪ | Einlegung Beschwerde und Begründung unmittelbar beim Bundesfinanzhof, § 116 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 FGO.[323] Schriftlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen, § 116 Abs. 2 S. 2 FGO. Außerdem soll eine Ausfertigung des Urteils beigefügt werden, § 116 Abs. 2 S. 3 FGO. |
▪ | Begründung Unabhängig vom Datum der Einlegung[324] innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils, § 116 Abs. 3 S. 1 FGO; Fristverlängerung auf Antrag um einen Monat möglich, § 116 Abs. 3 S. 4 FGO – nach BFH nicht mehrfach[325] – aufgrund eines Antrages, der vor Ablauf der Begründungsfrist zu stellen ist. Innerhalb der Begründungsfrist muss die Begründung selbst den Zulassungsgrund darlegen, Verweis auf bisherige Schriftsätze reicht nicht, Nachschieben von Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig, nur Erläuterung und Ergänzung in gewissem Umfange.[326] |
▪ | Vertretungszwang Mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde § 62a FGO aufgehoben und die Vertretung nach § 62 Abs. 4, Abs. 2 S. 1 FGO auf Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Berufsgesellschaften beschränkt.[327] |
▪ | Bedingungsfeindlichkeit, Auslegung Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bedingungs- und vorbehaltlos einzureichen; sie darf – angeblich – auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Gericht dem Beschwerdeführer die gleichzeitig beantragte Prozesskostenhilfe gewährt. Zulässig ist die vorsorgliche Einlegung. Zwar braucht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein, sollte aber klar und eindeutig erkennbar sein. |
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