Rz. 138

Zum Antrag:

Ziff. 1: Vgl. zum Antrag Rdn 132; zu Beraterüberlegungen bei der Formulierung des Klageantrages vgl. Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 854 ff.
Ziff. 2: Kostenantrag und Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind an sich überflüssig, aber üblich, vgl. §§ 143, 151 FGO.
Ziff. 3: Vgl. zu den Kosten der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren § 139 Abs. 3 S. 3 FGO; Antrag auch noch nach Erlass des Urteils möglich.
Zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung vgl. Gräber/Herbert, FGO, § 90 Rn 9; u.E. sollte man auf die mündliche Verhandlung nicht von vorneherein verzichten, bietet sie doch die Möglichkeit, in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit der Gegenseite und dem Gericht den Prozessstoff zu erörtern.
Zur Übertragung auf den Einzelrichter siehe § 6 FGO. Zu beachten ist auch § 94a FGO: Danach kann das Finanzgericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, soweit der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Nur auf Antrag des Steuerpflichtigen muss hier mündlich verhandelt werden.

Zur Begründung:

Zur Klagefrist: Vgl. zur Fristwahrung gem. § 47 FGO Rdn 127.
Zum Beweis: Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dieser Pflicht steht jedoch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten gegenüber. Vgl. Streck/Kamps/Olgemöller, Der Steuerstreit, Rn 858 ff.; Gräber/Herbert, FGO, § 76 Rn 37 ff.; Tipke/Kruse, § 76 FGO Rn 49 ff. Vgl. auch Rdn 139 ff.

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