Rz. 54

Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist eine unselbstständige Teilentscheidung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens. Soweit die Verwaltung dem Antrag nicht stattgibt und den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verwirft, kann man die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht gesondert mit Rechtsbehelfen anfechten. Es ist vielmehr in der Hauptsache Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Im Rahmen der Hauptsacheentscheidung prüft das Gericht, ob die Wiedereinsetzung zu gewähren war. Diese Frage unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Finanzgericht, da der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Wiedereinsetzung kein Ermessen zusteht.[82]

[82] Vgl. Tipke/Kruse, § 110 AO Rn 39.

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