Rz. 122

Ein Anwaltszwang besteht vor dem Finanzgericht nach § 62 FGO nicht. Die Beteiligten können selbst auftreten. Sie können auch selbst gewählte Bevollmächtigte einschalten.[149]

 

Rz. 123

Das Finanzgericht muss Bevollmächtigte, die nicht gem. § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt sind, nach § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückweisen:[150] Vertretungsbefugt sind nach § 62 Abs. 2 S. 1 FGO Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie nach § 62 Abs. 2 S. 2 FGO abschließend bezeichnete weitere, den Beteiligten nahe stehende Personen. Nur letztere kann das Gericht nach § 62 Abs. 3 S. 3 FGO durch unanfechtbaren Beschluss auch dann zurückweisen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.[151]

[149] Eine besondere Form für die Erteilung der Vollmacht ist nicht vorgesehen, Gräber/Stapperfend, FGO, § 62 Rn 7. Jedoch ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen gem. § 62 Abs. 6 S. 1 FGO. Die Nichteinhaltung führt bei Bevollmächtigten i.S.d. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO nur dann zur Unzulässigkeit der Klage, wenn ein Beteiligter den Mangel der Vollmacht rügt nach § 62 Abs. 6 S. 3 FGO oder wenn das Gericht begründete Zweifel an der Bevollmächtigung hat, vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, § 62 Rn 102.
[150] Insoweit besteht kein Ermessen, BFH v. 10.9.1999 – XI R 31/98, BFH/NV 2000, 326.
[151] Vgl. zur alten Rechtslage, die auf die fehlende Fähigkeit zum geeigneten Vortrag und die mangelnde fachliche Eignung abstellte, Tipke/Kruse, § 62 FGO Rn 34.

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