Rz. 122
Ein Anwaltszwang besteht vor dem Finanzgericht nach § 62 FGO nicht. Die Beteiligten können selbst auftreten. Sie können auch selbst gewählte Bevollmächtigte einschalten.[149]
Rz. 123
Das Finanzgericht muss Bevollmächtigte, die nicht gem. § 62 Abs. 2 FGO vertretungsbefugt sind, nach § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückweisen:[150] Vertretungsbefugt sind nach § 62 Abs. 2 S. 1 FGO Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie nach § 62 Abs. 2 S. 2 FGO abschließend bezeichnete weitere, den Beteiligten nahe stehende Personen. Nur letztere kann das Gericht nach § 62 Abs. 3 S. 3 FGO durch unanfechtbaren Beschluss auch dann zurückweisen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.[151]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen