Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen

Rz. 22 Das Zeugnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins auch verfahrensrechtlich vorliegen oder das Vorhandensein der ehelichen Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Außerdem müssen dem zuständigen Gericht sämtliche zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO vorli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Andere Eintragungsunterlagen

Rz. 95 Bei anderen Voraussetzungen der Eintragung ist ein Nachweis nur durch öffentliche Urkunden möglich (Abs. 1 S. 2); ein Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunden ist ausgeschlossen.[268] Gesetzliche Sonderregelungen bestehen z.B. in § 26 Abs. 4 WEG. Zu weiteren Ausnahmen siehe oben bei Darstellung der Einzelfälle sowie in Fällen der Beweisnot (vgl. Rdn 37). Ein Nac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet

Rz. 5 Diese sind die Urkunden, die zur Vornahme der Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht erforderlich sind; der Zweck des § 10 GBO ist es, jederzeit den Nachweis zu ermöglichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vorgelegen haben. Es sind zu nennen:[8]mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / VI. Vollmachten

Rz. 28 Die Menschen werden durchschnittlich immer älter. Die weiter fortschreitenden Möglichkeiten der modernen Medizin haben dazu geführt, dass man sich immer häufiger mit der Tatsache konfrontiert sieht, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können. Dies kann darauf basieren, dass der Mensch wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, die alltäglichen Dinge des Leb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines

Rz. 91 Öffentliche Testamente reichen grundsätzlich nach Abs. 1 u. 2 ebenfalls für den Nachweis der Erbfolge aus. Das GBA hat hier besondere Prüfungspflichten. Im Rahmen des Abs. 1 S. 2 hat das GBA auch andere öffentliche Urkunden als die Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen, vor allem Personenstandsurkunden.[156] Deswegen kommt ein Verlangen nach Beibringung eines E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eintragungen aufgrund fehlerhafter Eintragungsunterlagen

Rz. 58 Eintragungen können gleichermaßen wegen fehlerhafter Eintragungsunterlagen die Unrichtigkeit des Grundbuchs bewirken (zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA vgl. Rdn 30): Stimmt die dem GBA vorgelegte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Einigung im Sinne des § 20 GBO nicht mit der Urschrift und damit nicht mit dem wahren Will...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Form

Rz. 93 Die Verfügung von Todes wegen muss als öffentliche Urkunde formgültig errichtet sein. Anders als bei Erbscheinen kann es sich dabei jedoch auch um ausländische öffentliche Urkunden handeln. Rz. 94 Nach deutschem Recht kommen Testamente und Erbverträge (§ 2276 BGB) zur Niederschrift eines deutschen Notars oder eines Berufskonsuls oder Konsularbeamten in Betracht (§§ 223...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 18 [Ausnahmen von § 29 GBO]

Gesetzestext (1) Wird die Löschung einer umgestellten Hypothek oder Grundschuld beantragt, deren Geldbetrag 3 000 EUR nicht übersteigt, so bedürfen die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Bei dem Nachweis einer Erbfolge oder des Bestehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Grundbuchamt von den in § 35 Abs. 1 und...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Erbfolge bei (personen)gesellschaftsrechtlicher Beteiligung

Rz. 24 Soweit die Gesellschafter einer Personengesellschaft noch unmittelbar im Grundbuch eingetragen sind, wie es bei der GbR der Fall war (§ 47 Abs. 2 GBO a.F.), genügt im Hinblick auf mögliche Sondererbfolgen durch qualifizierte Nachfolgeklauseln die Vorlage des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nicht. Erforderlich waren zudem die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 178 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.4: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH (2) Der Satzungssitz der Gesellschaft ist _________________________. (3) Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstan...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / 3. Orientierung am angedeuteten Erblasserwillen (subjektive Andeutungstheorie, h.M.)

Rz. 40 Zu Recht wird der von Goßrau vorgeschlagene "Gegenschluss" aus § 2265 BGB von der h.M. nicht gezogen. Indem diese Vorschrift das gemeinschaftliche Testament Ehegatten vorbehält, erlaubt sie nicht die Schlussfolgerung, dass eine von Nichtehegatten errichtete letztwillige Verfügung stets ein Einzeltestament sei. § 2265 BGB enthält vielmehr ein Formverbot des gemeinschaf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Grundbuchvorlage und Rücknahme der Bewilligung

Rz. 125 Die Bewilligung wird im Grundbuchverfahren wirksam, wenn sie vom Bewilligenden selbst (oder von einem Vertreter) oder mit seinem Einverständnis dem GBA zur Eintragung beantragt wird.[294] Die Grundbuchvorlage hat diese Wirkung nicht, wenn ihre Zurücknahme dem GBA vor der Bewilligung (oder gleichzeitig mit ihr) zugeht.[295] Enthält die Urkunde mehrere, in keinem Zusam...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Einfache und qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 578 Ist von den Gesellschaftern beabsichtigt, dass die Erben eines Gesellschafters bei dessen Tod automatisch in seine Gesellschafterstellung einrücken, kommt die Aufnahme einer einfachen Nachfolgeklausel in Betracht. In dieser wird festgelegt, dass die Gesellschaft mit dem oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird. Soweit der verstorbene Gesellsch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Testierfähigkeit

Rz. 110 Fraglich ist der Einwand der fehlenden Testierfähigkeit des Erblassers. Hat der beurkundende Notar mit Zweifelsvermerk beurkundet, weil schon er sich nicht von der vollen Testierfähigkeit überzeugen konnte, kann m.E. das GBA ohne weiteres auf Vorlage des Erbscheins bestehen. Die Geschäftsfähigkeit lässt sich im nachlassgerichtlichen Verfahren einfacher und für die Be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Objektive Pflichtverletzung des GBA

Rz. 17 Es muss eine Pflichtverletzung des GBA, d.h. des im Einzelfall zuständigen Organs (Rechtspfleger oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) vorliegen. Hieran fehlt es, wenn die Gesetzesverletzung nicht vom GBA ausgeht, weil die Eintragung auf Anordnung des Beschwerdegerichts oder auf Ersuchen einer Behörde (zur diesbezüglichen Prüfungskompetenz des GBA siehe § 38 GBO Rd...mehr

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ZErb 01/2024, Wechselbezügl... / 1 Gründe

I. Am XXX2021 ist AB (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem am XXX1995 vorverstorbenen BB. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten keine Kinder. Der Beteiligte zu 1) ist der Patensohn des Ehemanns der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter und Alleinerbin der am XXX2022 nachverstorbenen E, einer Freundin der E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 27 Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Das zulässigerweise in Bezug Genommene gilt als eingetragen (sog. "mittelbare Eintragung") und ist Bestandteil des Grundbuchinhalts. Abs. 2 schreibt vor, von der Bezugnahmemöglichkeit soweit wie möglich Gebrauch zu machen. In Abs. 2 S. 2 ist geregelt, wie das eintragungstechn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahme

Rz. 168 Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt jedoch nicht, wennmehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (1) Gesetzliches Regelungsmodell

Rz. 1195 Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).[1577] Die gesetzliche Regelung entspricht der einfachen Nachfolgeklausel. Der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten ist grds. vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit des Kommanditistenanteils aber beschränken oder ganz ausschließen. Für die Erbfolge in An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Vorlegung von Briefen und anderen Urkunden (Abs. 1)

Rz. 2 Grundsätzlich ist das Grundbuchamt nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehen Fällen ermächtigt, die Besitzer von Urkunden zur Vorlage anzuhalten. Eine solche Ermächtigung enthält Abs. 1 für das Löschungsverfahren. In diesem Verfahren kann der Besitzer von Briefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 BGB bezeichneten Art (z.B. Abtretungserklärungen, Überweisu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 109 Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die Verfügungsbeschränkung außerhalb des Grundbuchs entstanden, aber nicht eingetragen ist, was bspw. bei einer Nacherbfolge (§§ 2100, 2113 f. BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 91), insbesondere auch im Fall der Surrogation nach § 2111 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BGB der Fall ist (z.B. wird bei Veräußerung eines der Nacherbfolge unterliegenden Nachlas...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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Sterbefall / 3 Urlaubsabgeltung an die Erben

Bei Tod des Beschäftigten steht den Erben ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu, vorausgesetzt, der Beschäftigte hat den ihm zustehenden Urlaub nicht in vollem Umfang genommen. Der Tod beendet das Arbeitsverhältnis. Den Erben steht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu.[1] Damit wird verhindert, dass der Tod des Beschäftigten rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs a...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / I. Gegenständlich beschränkter Erbschein

1. Allgemeines Rz. 143 Der gegenständlich beschränkte Erbschein dient dazu, die Erbfolge für Gegenstände, die sich im Inland befinden, zu bezeugen. Das örtlich zuständige Nachlassgericht kann einen Erbschein auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Rz. 144 Die Beschränkung des Antrags ist auch bei Eigenrechtserbschein...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / f) Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 84 Muster 15.10: Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls Muster 15.10: Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zu...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / j) Erbschein mit Nacherbenvermerk

Rz. 92 Muster 15.15: Erbschein mit Nacherbenvermerk Muster 15.15: Erbschein mit Nacherbenvermerk Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, dur...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Erbschein

Rz. 24 Das Vorliegen eines Erbscheins hat folgende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Erben des Bankkunden:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Gemeinschaftlicher Erbschein

Rz. 76 Der gemeinschaftliche Erbschein, § 352a FamFG, weist das Erbrecht aller vorhandenen Miterben aus, also auch ihrer Erbteile. Die Erteilung kann von jedem Miterben an sich selbst beantragt werden.[105] Es ist dabei zu beachten, dass für den Fall, dass nicht alle Erben den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt haben, nach § 352a Abs. 3 FamFG im Antrag die Angabe...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein

Rz. 133 Die Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein ist unzulässig, da die Wirkungen des Erbscheins rückwirkend nicht mehr beseitigt werden können; und zwar aufgrund des öffentlichen Glaubens, mit dem dieser nach § 2366 BGB ausgestattet ist. Mit der h.M. ist eine Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein deshalb als Antrag auf Einziehung des Erbscheins umzudeuten.[139] I...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / I. Erbschein

Rz. 48 Wie oben bereits ausgeführt (siehe Rdn 36), kommt lediglich eine einstweilige Rückgabe des Erbscheins, nicht aber die vorläufige Einziehung des Erbscheins in Frage. Gesichert werden kann der Anspruch durch Erlass Ein Antrag für ein...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 130 Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den Vertragsstaaten gelungen ist, ein Zeugnis z...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / i) Erbschein des Gläubigers

Rz. 90 Gläubiger des Erben haben allein aufgrund einer schuldrechtlichen Forderung gegen den Erben kein Antragsrecht i.S.v. § 2353 BGB. Ein Gläubiger benötigt für die berechtigte Antragstellung nach § 2353 BGB einen vollstreckbaren Titel, nur dann kann er nach § 792 ZPO einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.[109] Wie im Verfahren für die Eintragung einer Sicher...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / g) Gegenständlich beschränkter Erbschein

Rz. 85 Der gegenständlich beschränkte Erbschein, ist ein Erbschein, der mit Beschränkung auf bestimmte Nachlassgegenstände erteilt wird, § 352c FamFG. Er bezeugt also das Erbrecht in Bezug auf bestimmte im Inland gelegene Nachlassgegenstände. Rz. 86 Muster 15.11: Fremdrechtserbschein Muster 15.11: Fremdrechtserbschein Nachstehend wird bezeugt, dass der am _____________________...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / D. Erbschein für besondere Zwecke

I. Gegenständlich beschränkter Erbschein 1. Allgemeines Rz. 143 Der gegenständlich beschränkte Erbschein dient dazu, die Erbfolge für Gegenstände, die sich im Inland befinden, zu bezeugen. Das örtlich zuständige Nachlassgericht kann einen Erbschein auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Rz. 144 Die Beschränkung des A...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / D. Erbschein und bankrechtliche Legitimation (§§ 2365, 2366 BGB)

I. Allgemeines Rz. 23 Grundsätzlich dient der Erbschein zur Legitimation in Bezug auf das Erbe. Er bietet der Bank die Sicherheit, dass derjenige, der ihn zusammen mit seinem Personalausweis vorlegt, tatsächlich erbrechtlich legitimiert ist.[7] Es hat eine persönliche Legitimation zu erfolgen. Es reicht nicht die Übersendung einer Kopie des Personalausweises. II. Vorteile des ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 149 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB a.F., in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin[331] und besitzt somit also noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben, in denen sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen na...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Erteilung und Inhalt des Erbscheins

Rz. 65 Das Nachlassgericht hat die Erteilung des Erbscheins vorzunehmen, sofern es nach § 352e FamFG die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Durch die Erteilung des Erbscheins tritt die Vermutungswirkung des § 2365 BGB über die Richtigkeit des Erbscheins ein. Dabei ist entscheidend, dass der Erbschein nicht nur in die Akten gelegt, ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Einstweilige Anordnung der Rückgabe des Erbscheins zu den Akten

Rz. 137 Nach § 49 FamFG kann das Beschwerdegericht durch eine einstweilige Anordnung die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Nachlassgerichts anordnen. Diese Anordnung hat aber nicht dieselbe Wirkung wie der Einziehungsbeschluss nach § 2361 S. 1 BGB.[145] Denn durch die einstweilige Anordnung der Rückgabe wird der öffentliche Glaube, mit dem der Erbschein nach § 2366 BG...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Rz. 115 Nach § 353 FamFG hat das Nachlassgericht den Erbschein durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Die Voraussetzungen für diesen Beschluss sind neben der Unrichtigkeit des Erbscheins gemäß § 2361 S. 1 BGB die Nichtrückgabe von wenigstens einer erteilten Ausfertigung oder der Urschrift des Erbscheins selbst.[129] Der Beschluss der Kraftloserklärung ist zu begründen.[13...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Begriff des Erbscheins

Rz. 2 Der Erbschein stellt ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge dar und ist als solcher auch öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415 ff. ZPO,[6] § 271 StGB.[7] Das Nachlassgericht erteilt nach § 2353 BGB den Erbschein und bekundet damit, wer Erbe geworden ist, wobei dies sowohl ein einzelner als auch eine Mehrheit von Erben sein kann. Durch den Erbschein wird der Anteil am Nach...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Arten des Erbscheins

Rz. 3 (1) Erbschein für den Alleinerben (§ 2353 Hs. 1 BGB) weist dessen alleiniges Erbrecht aus. (2) Der gemeinschaftliche Erbschein (§ 352a FamFG) weist das Erbrecht aller vorhandenen Miterben aus, also auch ihrer Erbteile. Die Erteilung kann von jedem Miterben an sich selbst beantragt werden.[9] (3) Der Teilerbschein (§ 2353 Hs. 2 BGB) weist das Erbrecht eines von mehreren M...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / II. Vorteile des Erbscheins bzgl. der Bank

1. Erbschein Rz. 24 Das Vorliegen eines Erbscheins hat folgende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Erben des Bankkunden:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Funktion des Erbscheins

Rz. 1 In der Rechtspraxis erlangt der Erbe meist nur durch die Vorlage eines Erbscheins tatsächlich die benötigte Verfügungsmacht über Nachlassgegenstände, um mit diesen auch wirklich uneingeschränkt verfügen zu können. Natürlich wird unter Umständen auch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde festgehaltenen Verfügung von Todes wegen oder ein Protokoll über die Eröf...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / II. Grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins

Rz. 13 Grundsätzlich ist der Erbe weder aufgrund gesetzlicher Vorgaben noch aufgrund vertraglicher Regelungen generell verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein zu belegen.[3] Das BGB kennt kein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage eines Erbscheins.mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Inhalt des Erbscheins

Rz. 7 Der Inhalt des Erbscheins soll als amtliches Zeugnis Folgendes ausweisen: (1) Die konkrete Erbfolge. Deshalb ist der Erblasser mit Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum sowie letztem Wohnsitz bzw. letzten gewöhnlichen Aufenthalt zu vermerken. Ebenso ist der Erbe zu konkretisieren. Die Erbfolge ist dabei eindeutig festzulegen. (2) Der Berufungsgrund ist n...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Rechtswirkungen des Erbscheins

a) Allgemeines Rz. 4 Der erteilte Erbschein entfaltet im Rechtsverkehr die sog. Vermutungswirkung des § 2365 BGB über die Richtigkeit des Erbscheins. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Das materielle Erbr...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Unrichtigkeit des Erbscheins

Rz. 109 Das Nachlassgericht hat die Einziehung anzuordnen, sobald es die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins festgestellt hat. Zu unterscheiden ist dabei die sog. formelle Unrichtigkeit, wenn also im Erbscheinserteilungsverfahren Fehler erfolgt sind, aber der Inhalt des Erbscheins richtig ist, und die sog. inhaltliche Unrichtigkeit, also der Inhalt des Erbscheins unrichti...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins aufgrund von Nr. 5 AGB-Banken

Rz. 14 Die Rechtslage ändert sich wesentlich, da die neuen AGB-Vertragsinhalt zwischen der Bank und dem Erblasser geworden sind. Die "alten" AGB wurden ersetzt, da der BGH diese für unwirksam befand.[4] Praxishinweis Vielfach gehen die Erben von Bankkunden fälschlicherweise davon aus, dass die Vorlage des Testaments oder der Sterbeurkunde zur Legitimation genügt, um über das ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / I. Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines bestimmten Erbscheins

Rz. 122 Überblick Rz. 123 Gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, ist nach § 58 FamFG die befristete Beschwerde zulässig. Auch wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Die Notfrist beträgt dabei einen Monat, § 63 FamFG. Rz. 124 Beschwerdeberech...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse (§ 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG)

Rz. 157 Gemäß § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG sind Nachlasssachen Verfahren, die Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse betreffen. Nicht in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts fällt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein das Erbscheinsverfahren, bei denen der Nachlass land- o...mehr