Sofern kurzfristig kein Erbe zu ermitteln ist und die Notwendigkeit besteht (bei Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen) oder dies von einem Gläubiger beantragt wird, der einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend macht, kann durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger (§§ 1960 ff. BGB) bestellt werden. Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass nach den Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend solange, bis ein Erbe gefunden ist und dieser die Erbschaft angenommen hat. Das Nachlassgericht stellt außerdem aufgrund eines amtlichen Ermittlungsverfahrens einen Erbschein aus.

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