Während die Inbesitznahme der Vermögensgegenstände für die Entstehung des Erbfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist, ist die Sicherung des Nachlasses als eine der ersten Maßnahmen nach dem Tode des Erblassers dringend zu empfehlen.

 
Praxis-Tipp

Da i.d.R. nach dem Tod des Erblassers ein längerer Zeitraum vergeht, bis ermittelt werden kann, wer in welchem Umfang Erbe geworden ist, sollten insbesondere Personen, die dem Haushalt des Verstorbenen zugehörig sind, ein Verzeichnis erstellen, auf dem alle im Eigentum des Erblassers stehende Vermögenswerte erfasst werden.

Derjenige, der die vermeintlich ihm zufallende Erbschaft in Besitz nimmt, wird als Erbschaftsbesitzer bezeichnet und ist den tatsächlichen Erben, notfalls mittels eidesstattlicher Versicherung abzugebender Erklärung, auskunftspflichtig darüber, woraus die Erbmasse besteht und welche Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit dem Erbfall getätigt worden sind (§§ 2018, 2027 BGB). Solange der/die vermeintlichen Erben allerdings ihr Erbrecht nicht nachweisen können (i. d. R. vor Erteilung eines Erbscheins), ist der Auskunftsanspruch nicht durchsetzbar. Der Auskunftsanspruch ist im Übrigen vererblich, aber nicht auf Nichterben übertragbar.

Wesentliche Maßnahmen der Nachlasssicherung sind

  • die gründliche Sichtung und sodann Sicherstellung von wichtigen Unterlagen des Erblassers (Mietvertrag, sonstige Verträge, Bank- und Versicherungsunterlagen, Fahrzeugpapiere, Mitgliedsausweise etc.);
  • Anfragen beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und ggf. bei Krankenhaus/Heim/Pflegestation etc. zu nachlassrelevanten Sachverhalten und Information über den Todesfall;
  • Anfragen bei Versicherungen und Geldinstituten;
  • soweit möglich bzw. durch Vertragspartner auch ohne Erbschein akzeptiert: Kündigungen von Mitgliedschaften, Heimvertrag, Versorgungsverträgen, Telekommunikationsverträgen und dergleichen;
  • Sicherstellung von Kraftfahrzeugen und anderen beweglichen Gegenständen;
  • bei Aufgabe der Erblasserwohnung unbedingt Stellung von Postnachsendeaufträgen an den Erben oder ein bevollmächtigtes Mitglied der Erbengemeinschaft.
 
Achtung

Erhält eine Bank die Information vom Tod des Kontoinhabers, wird dessen Konto im Regelfall eingefroren, wenn nicht feststeht oder von einem Erbprätendenten bestritten wird, dass ein Vorsorge- oder Kontobevollmächtigter auch Erbe geworden ist. Ein vorschneller Vollmachtswiderruf durch ein Mitglied einer Erbengemeinschaft kann bis zum Vorliegen des gemeinschaftlichen Erbscheins also dazu führen, dass der Nachlass wirtschaftlich handlungsunfähig wird.

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