All die vorgenannten Gestaltungen führen zwar bei redlichen Erben zur Erfüllung des Erblasserwillens. Da all diese Ansprüche jedoch lediglich schuldrechtlicher Natur sind und der Erblasser auf die tatsächliche Befolgung seiner Anordnungen durch die Erben angewiesen ist, empfiehlt sich eine zusätzliche Absicherung.

Dies gelingt bestmöglich durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers:

  • Die Erben verlieren gem. § 2211 BGB die Verfügungsmacht über den Nachlass, d.h. sie dürfen weder auf die technischen Geräte zugreifen noch können sie Ansprüche ggü. den Vertragspartnern geltend machen.
  • Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird gem. § 352b Abs. 2 FamFG auf einem etwaigen Erbschein ausgewiesen, so dass den Erben auch eine Legitimation ggü. Vertragspartnern unmöglich ist. Der Zugriff der Erben auf die Daten des Erblassers wird damit verhindert.
  • Darüber hinaus ist die Testamentsvollstreckung – anders als eine lebzeitig erteilte Vollmacht – nicht ohne weiteres zu widerrufen und nur im Falle eines Testamentsvollstreckerentlassungsverfahrens zu beseitigen.

Auf diese Weise kann der Wunsch des Erblassers, dass die Erben keinen bzw. nur beschränkten Zugriff auf den digitalen Nachlass erhalten, sichergestellt werden. Insbesondere, wenn allein dem Testamentsvollstrecker die entspr. Zugangsdaten bekannt sind (s. dazu unten), ist eine Zugriffsmöglichkeit der Erben auf den digitalen Nachlass nahezu ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker kann Geräte wie den Laptop oder das Smartphone des Erblassers in seinen Besitz nehmen (§ 2205 S. 2 BGB) und sodann Daten entspr. den Wünschen des Erblassers den Erben überlassen oder diese schlicht – ggf. auch ohne eigene Einsichtnahme – löschen. Idealerweise bietet sich die Einsetzung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) an, so dass sichergestellt ist, dass keinerlei sensible Daten an Dritte gelangen.

Beraterhinweis Die Testamentsvollstreckung sollte mit ausdrücklichen Verwaltungsanordnungen gem. § 2216 Abs. 2 BGB flankiert werden, in denen dem Testamentsvollstrecker eindeutig aufgegeben wird, welche Daten, Nachrichten oder Accounts zu löschen sind (BMJ, Der digitale Nachlass, S. 183, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/2019-12-Studie-digitaler-Nachlass.pdf;jsessionid=A6BC02E2A151513D3BBEC7B812646BD3.1_cid324?__blob=publicationFile&v=2 (Abrufdatum: 10.11.2022). Dabei kann dem Testamentsvollstrecker zudem aufgegeben werden, die Löschung ohne vorherige Einsicht vorzunehmen.

 

Musterformulierung: Klausel zur Anordnung der Testamentsvollstreckung

„Es ist zudem Aufgabe des Testamentsvollstreckers, unter Ausschluss der Erben meine Zugangsdaten zu sämtlichen digitalen Inhalten an sich zu nehmen und die von mir ausgesetzten Vermächtnisse und Auflagen hinsichtlich der digitalen Inhalte zu erfüllen. Insbesondere soll er:

  • mein Vertragsverhältnis mit dem Internetdienstanbieter [...] nach meinem Tode unverzüglich kündigen, ohne zuvor Einsicht zu nehmen.
  • meinen E-Mail-Account mit dem Internetdienstanbieter [..] sichten, sämtliche privaten E-Mails unverzüglich löschen und den Zugang sodann meiner Ehefrau F im Wege eines Vorausvermächtnisses übertragen.
  • Kopien sämtlicher Bilder auf dem Datenträger [...] anfertigen und diese meinen Angehörigen A, B und C im Wege eines Vorausvermächtnisses überlassen.”

Darüber hinaus sollte der designierte Testamentsvollstrecker zusätzlich mit einer trans- oder postmortalen Vollmacht ausgestattet werden, um die Handlungsfähigkeit unmittelbar nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen (s.o.).

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit seiner Amtsannahme, die erfahrungsgemäß erst einige Wochen nach dem Todesfall erfolgen kann. Außerdem benötigt der Testamentsvollstrecker zur Legitimation im Rechtsverkehr regelmäßig ein Testamentsvollstreckerzeugnis, was eine weitere Verzögerung mit sich bringt.

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