Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Vermächtnis im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 5 Der Gesetzgeber hat das Vermächtnis in den §§ 1939, 2147 bis 2191 BGB geregelt.[6] Vermächtnisse sind mit Ausnahme der dinglichen Wirkung beim Vorausvermächtnis an den alleinigen Vorerben und bei Nichtwiderlegung der Vermutung des § 2110 Abs. 2 BGB nicht in den Erbschein aufzunehmen.[7] Im nachlassgerichtlichen Verfahren zur Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen is...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Guter Glaube und Wirkung gem. Art. 69 EuErbVO

Rz. 145 Vergleichbar wie beim deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung.[323] Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Alleinerbschein

Rz. 75 Muster 15.5: Beschlussformel bei Alleinerbschein Muster 15.5: Beschlussformel bei Alleinerbschein In der Nachlasssache _________________________ erlässt das Nachlassgericht folgenden Beschluss:mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / V. Haftung nach den §§ 1959 Abs. 1, 677 ff. BGB

Rz. 39 Für die erbrechtlichen Geschäfte vor der Ausschlagung bzw. nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft haften die Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, § 1959 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat der ausschlagende Erbe den Nachlass nach §§ 1959 Abs. 1, 667 BGB herauszugeben. Bei Pflichtwidrigkeit haftet er auf Schadensersatz nach §§ 1959 Abs. 1, 280 ff., 677...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Anknüpfungssubjekt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 57 Auch wenn in der Praxis die Fälle, in welchen der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben ist, inzwischen fast zur Ausnahme gehören, so ist die Beschreibung der alten Rechtslage noch immer von Praxisrelevanz. Typische Fälle, in welcher die alte Rechtslage von Bedeutung ist, sind langwierige und langjährige Gerichtsverfahren oder aber Anträge auf Einziehung von Erbschei...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / dd) Sonstige Beweismittel

Rz. 46 Sonstige Beweismittel sind diejenigen Beweismittel, die nicht unter die § 352 FamFG fallen, aber dem Antragsteller es trotzdem ermöglichen sollen, einen Nachweis für sein Erbrecht erbringen zu können. Die "anderen" Beweismittel müssen jedoch ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine Urkunde, so dass an die Voraussetzungen der Beweisführung...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Zurückweisung des Antrags

Rz. 64 Die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins erfolgt durch Beschluss, § 38 FamFG. Muster 15.4: Beschlussformel Muster 15.4: Beschlussformel Der Antrag des Herrn _________________________ auf Erteilung eines Erbscheins vom _________________________ (Datum) als Alleinerbe nach dem Tod von Herrn _________________________, verstorben am ___________________...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / e) Sammelerbschein

Rz. 82 Unter einem Sammelerbschein ist eine Zusammenfassung des Erbrechts nach mehreren Erbgängen zu verstehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für alle Erbgänge dasselbe Nachlassgericht zuständig ist. Es ist dies die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde. Es handelt sich dabei aber um zwei eigenständige Zeugnisse über den jeweiligen Erbfall. Rz. 83 Muster...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 39 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig geworden, stellt sich dann aber die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Rz. 40 Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 22 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[55] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses,[56] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschwer...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Rz. 184 Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2. Fall ZPO. Jedoch kann der Anteil eines Miterben am Nachlass gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hindert die Pfändung nicht.[433] Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzu...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / a) Aktueller Vermögens- bzw. Nachlassbestand

Rz. 23 Auch hier bietet sich an, das Erfassen der Vermögens- bzw. Nachlasswerte in Form eines Verzeichnisses vorzunehmen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Pflichtteilsmandaten kann dies beispielsweise in Form von Excel-Tabellen erfolgen. So können auch unproblematisch divergierende Werte in verschiedenen Spalten eingepflegt und Alternativberechnungen vorgenommen wer...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 88 Nach § 2368 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag einem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen. Ist seine Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben. Das Test...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / III. Gestaltung der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) ist zunächst darauf zu achten, dass die Vorsorgevollmacht auch mit "Vorsorgevollmacht" bezeichnet wird. Die Vollmachtgeber möchten hier in aller Regel nämlich keine allgemeine Vollmacht oder Generalvollmacht im eigentlichen Sinn erteilen. Eine Vorsorgevollmacht ist i.d.R. eine umfassende Vollmacht für die Bere...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Erbvertrag

Rz. 89 Als weitere Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, ist der Weg eröffnet, einen Erbvertrag abzuschließen, was der Erblasser allerdings nur persönlich vornehmen kann, § 2274 BGB. Die Errichtung des Erbvertrags folgt nach §§ 2274 ff. BGB: Im Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten sein, andernfalls ein Testament vorliegt.[140...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / a) Antragsrecht

Rz. 40 aa) Ein Antragsrecht haben zunächst die Erben,[91] § 317 InsO (auch die unbeschränkt haftenden, § 316 Abs. 1 InsO),[92] bei Miterben jeder allein und auch noch nach der Teilung (§ 316 Abs. 2 InsO);[93] nach richtiger aber umstrittener Ansicht auch der Erbeserbe für den Nachlass im Nachlass.[94] Hinweis Wie die Erben ihre Erbenstellung nachzuweisen haben, wird nicht ein...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / II. Ausschlagung bei nur vermeintlich überschuldetem Nachlass – was nun?

Rz. 27 Der Weg der Ausschlagung wird oft beschritten aufgrund der doch eher vagen Vermutung oder Angst, der Nachlass sei überschuldet, etwa weil der Erblasser sich lebzeitig in diese Richtung geäußert hat. Wenn sich dann später herausstellt, dass der Schein getrogen hat und der Nachlass doch nicht überschuldet oder wertlos ist, wird der Mandant "sein Erbe" zurückhaben wollen...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / II. Ablauf der Abwicklungsvollstreckung (Generalvollstreckung)

Rz. 152 Die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Zu unterscheiden ist hierbei die Anordnung und der bloße Wunsch des Erblassers. Nur erstere ist vom Testamentsvollstrecker auf jeden Fall – auch gegen den Willen der Erben oder sonstiger Dritter – zu beachten. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker seine...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Rz. 38 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gelangen mehrere Personen gemeinsam zur Erbfolge (Miterben), so wird nicht etwa die Erbengemeinschaft insgesamt besteuert, sondern vielmehr jeder einzelne Miterbe (Erbanfallsteuer). Die gesamthänderis...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Persönliche Verhältnisse

Rz. 3 Bei der Personenerfassung wird es zunächst in jedem Fall ratsam sein, einen Familienstammbaum des Mandanten zu erstellen. Der Stammbaum versetzt den Berater in jeder Phase des Mandats in die Lage, einen schnellen Überblick über die am Verfahren Beteiligten zu gewinnen. Außerdem können aus dem Stammbaum heraus sehr schnell die Erb- und Pflichtteilsquoten der Beteiligten...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Einleitung des Aufgebotsverfahrens gem. §§ 1970–1974 BGB

Rz. 280 Es kann mit dem Mandanten besprochen werden, ob eventuell das Aufgebotsverfahren statt der Nachlassverwaltung ausreichend ist. Sachlich und örtlich zuständig für das Aufgebot der Nachlassgläubiger ist das Nachlassgericht (§ 990 ZPO, §§ 343, 344 Abs. 1 FamFG), nicht das Gericht der Fürsorge. Der Antrag ist unter dem Aktenzeichen des Nachlassverfahrens einzureichen. An...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Beweisproblematik

Rz. 107 Gerade bei Vor- und Nacherbschaft in der Familie ist es meist so, dass der Nacherbe die Informationsrechte zur Sicherung von Beweismitteln nicht geltend macht. Wird der Nacherbe dann nicht selbst auch Erbe des Vorerben, können bei der Ermittlung des Nachlassbestandes große Schwierigkeiten entstehen. Vorerben, die Familienvermögen erben, vermischen meist die Erbschaft...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Nutzungen

Rz. 159 Bei den Nutzungen ist erneut zwischen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Rz. 160 Beim Einzelunternehmen bestehen die Nutzungen im Netto-Reingewinn.[194] Die Ermittlung dieses Gewinns kann sich nur aus der jeweiligen Jahresbilanz ergeben. Da jedoch sowohl die Handelsbilanz[195] als auch die Steuerbilanz mit ihren Abschreibungsmögli...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / e) §§ 2104, 2105 BGB i.V.m. §§ 2065 Abs. 2, 2066, 2069, 2085, 2142 Abs. 2 BGB

Rz. 13 § 2104 BGB regelt die sog. konstruktive Nacherbfolge. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zwar eindeutig festgelegt hat, dass sein Erbe nur Vorerbe sein soll, es jedoch unterließ, einen Nacherben zu bestimmen. Hauptanwendungsbereich ist wohl der Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten im Testament den Nacherben ersatzlos streicht. Bei eigenhändigen Testamenten sind Re...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Gewillkürter Erbe

Rz. 34 Der Antragsteller, der sich für sein Erbrecht auf eine Verfügung von Todes wegen als Berufungsgrund stützt, hat diese in seinem Antrag anzugeben. Die Verfügung von Todes wegen muss eröffnet sein. Die Eröffnung kann aber auch noch nach Antragstellung erfolgen. Die Verfügung von Todes wegen muss vom Antragsteller in der Urschrift vorgelegt werden. Liegt diese dem Nachla...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / bb) Verwandtschaftsverhältnisse

Rz. 31 Des Weiteren ist das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, nach § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG darzulegen. Der Antragsteller hat dabei sein Verwandtschaftsverhältnis bzw. sein Ehegattenverhältnis zum Erblasser darzulegen, denn darauf beruht sein Erbrecht als gesetzlicher Erbe.mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden

Rz. 42 Darunter sind nach § 55 PStG beglaubigte Ablichtungen von Personenstandsbüchern, Geburtsscheinen, Geburts-, Ehe-, Heirats- und Sterbeurkunden zu verstehen. (1) Geburtsurkunden Rz. 43 Geburtsurkunden i.S.v. § 59 PStG bezeugen Ort, Zeit, Abstammung und Geschlecht des Kindes. Darüber hinaus wird auch die Ehe- oder Nichtehelichkeit dadurch nachgewiesen. Die sog. Geburtssche...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / f) Nachweis durch in- und ausländische öffentliche Urkunden

aa) Beweiserhebung Rz. 40 Die Beweiserhebung im Erbscheinsverfahren ist durch die in § 352 FamFG vorgegebenen Beweismittel beschränkt. Das Nachlassgericht darf in seiner Beweiserhebung nicht darüber hinausgehen.[69] Rz. 41 Der Urkundenbeweis ist durch die Vorlage öffentlicher Urkunden zu führen i.S.v. §§ 415 ff. ZPO. Auch ausländische Urkunden können dabei herangezogen werden....mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 5. Kosten des Verfahrens

Rz. 93 Hinsichtlich der Kosten des Erbscheins ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die durch die Staatskasse für die Erteilung oder Ablehnung eines Erbscheinantrags festgesetzt werden, und den Kosten, die für die Beratung durch einen Rechtsanwalt entstehen. a) Kosten der Staatskasse Rz. 94 Die Kosten im Erbscheinsverfahren werden nach § 40 GNotKG, § 80 FamFG festgelegt. §...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Kosten des Einziehungsverfahrens und der Kraftloserklärung

Rz. 118 In dem Beschluss über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ist zugleich festzustellen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 353 Abs. 2 FamFG. Für die Gerichtskosten wird eine ½ Gebühr veranschlagt. Höchstens jedoch 400 EUR nach Anlage 1 Nr. 12215 KV zu GNotKG.mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 12 Die Erteilung des Erbscheins ist Sache des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG, sofern nicht eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, was dann zu einer funktionellen Zuständigkeit des Richters nach § 16 RPflG führt. Der Richter ist jedoch befugt, die Erteilung des Erbscheins nach § 16 Abs. 2 RPflG auf...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 5. Notwendige Nachweise und Erklärungen nach § 352 FamFG

a) Antrag des gesetzlichen Erben, § 352 FamFG Rz. 28 Beantragt ein gesetzlicher Erbe einen Erbschein, so hat er die in dem Katalog des § 352 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angaben zu erteilen. Folgende Angaben sind zu machen:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / (1) Geburtsurkunden

Rz. 43 Geburtsurkunden i.S.v. § 59 PStG bezeugen Ort, Zeit, Abstammung und Geschlecht des Kindes. Darüber hinaus wird auch die Ehe- oder Nichtehelichkeit dadurch nachgewiesen. Die sog. Geburtsscheine nach § 61c PStG sind keine ausreichenden Beweismittel, da sie keinen Nachweis über die Abstammung beinhalten, sondern lediglich Ort, Zeit, Geschlecht und Namen des Kindes dokume...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / cc) Bezugnahme auf andere Akten

Rz. 45 Der Antragsteller kann auf andere Akten Bezug nehmen, sofern diese bei demselben Amtsgericht, nicht notwendigerweise dem Nachlassgericht, bereits vorhanden sind. Dies können bspw. Urteile aus Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Scheidungsverfahren oder aus einem Verfahren über die Kindesannahme sein. Auch wenn Urkunden bereits in einem anderen Erbscheinsverfahren bei ...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / C. Auszug aus dem FamFG

Rz. 3 § 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) I...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / C. Vor- und Nachteile der Ausschlagung

Rz. 21 Läuft die Ausschlagungsfrist noch und droht der Nachlass überschuldet oder zumindest wertlos zu sein, geht die Praxis in der Regel den Weg der Ausschlagung. Dies ist das Mittel, zu dem wohl die meisten Rechtsanwälte raten und den die meisten Mandanten wählen. Der Vorteil dieses Vorgehens ist nicht zu leugnen: Der Mandant hat mit der Abwicklung des Nachlasses und der H...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / ee) Offenkundige Tatsachen

Rz. 47 Darunter versteht das Gesetz Tatsachen, die allgemein, also der Öffentlichkeit bekannt sind, wobei dies nicht gleichbedeutend sein muss mit jedermann. Ferner sind darunter auch die gerichtsbekannten Tatsachen zu verstehen, wie dies bei hinterlegten Verfügungen von Todes wegen der Fall ist oder bei Übergabeverträgen verbunden mit Erbverzichten.mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / F. Zusammenfassung

Rz. 176 "Nach der Lektüre wird man freilich jedem Erblasser von der Verwendung dieses Rechtsinstituts noch dringender abraten als zuvor."[214] Die Problematik der Vor- und Nacherbschaft liegt in der Praxis weniger in der Gestaltungsberatung als im Umgang mit privatschriftlichen Testamenten, die oft – ohne dass die Erblasser es wussten – Vor- und Nacherbschaft mit Bedingungen ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / d) Versicherung an Eides statt

Rz. 36 Der Antragsteller hat nach § 352 Abs. 3 FamFG seine nach § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 5 FamFG erteilten Angaben sowie die Behauptung, dass er mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, an Eides statt zu versichern. Die Versicherung hat vor einem Notar[62] oder einem Gericht zu erfolgen. Gericht ist dabei nicht nur das Na...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 9. Beginn und Beendigung

Rz. 44 Grundsätzlich wird die Vorsorgevollmacht mit der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber und der Aushändigung an die Bevollmächtigten wirksam, d.h., die Bevollmächtigten können ab diesem Zeitpunkt für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich handeln. Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist es jedoch, dass die Bevollmächtigten erst dann für den Vo...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / (2) Eheurkunden, Nachweis der Lebenspartnerschaft

Rz. 44 Eheurkunden dienen als Nachweis der Eheschließung, § 57 PStG. Die Auflösung einer früheren Ehe kann durch Sterbeurkunden, Scheidungsurteile oder eine entsprechende Nichtigkeitserklärung der Ehe bewiesen werden. Nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ist auch darüber ein Nachweis zu führen, ob die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes des...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 5. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 169 Mit einer Wiederverheiratungsklausel wollen die Eheleute verhindern, dass nach dem Tode des Erstversterbenden durch eine Wiederheirat des Überlebenden der ungeschmälerte Übergang des Nachlassvermögens des Erstversterbenden nach dem Tod des Längstlebenden auf die Endbedachten gefährdet wird.[147] Diese Gefährdung tritt insb. durch das automatisch entstehende Pflichtte...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / aa) Todeszeitpunkt des Erblassers

Rz. 30 Den Todeszeitpunkt des Erblassers nach §§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG hat der Antragsteller durch die exakte Angabe des Todeszeitpunkts und die Beifügung einer Sterbeurkunde nachzuweisen.[59] Die wichtigsten öffentlichen Urkunden im Erbscheinsverfahren sind die Personenstandsurkunden, § 55 PStG.mehr

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§ 7 Inventar und Aufgebot / a) Erbe

Rz. 61 Der Antrag kann vom Alleinerben oder von jedem Miterben allein, d.h. ohne Mitwirkung der anderen, gestellt werden, § 455 Abs. 1 FamFG, sobald er die Erbschaft angenommen hat (§ 455 Abs. 3 FamFG) und nicht unbeschränkt haftet (§ 455 Abs. 1 FamFG.[87] Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint wer...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Verschwundenes Testament

Rz. 35 Immer wieder gibt es in der Praxis den Fall, dass der Antragsteller sein Erbrecht auf ein Testament stützt, dieses aber verschwunden ist. Da der Antragsteller die Darlegungs- und Ablieferungspflicht hat, stellt sich die Problematik, durch welche anderen Beweismittel er die Existenz des Testaments beweisen kann. Der Antragsteller kann die Beweisführung, dass er Erbe au...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / cc) Andere weggefallene Erbberechtigte

Rz. 32 Der Antragsteller hat auch sämtliche erbberechtigten Personen aufzuführen, die seinen Erbteil mindern oder ausschließen würden und die weggefallen sind, §§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FamFG. Rz. 33 Praxishinweis Diese Angaben haben sehr detailliert zu erfolgen, sodass das Nachlassgericht schlüssig und abschließend dargelegt bekommt, weshalb bestimmte Personen zwar ein Erbrec...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 1. Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO

Rz. 73 Aus § 45 BRAO ergibt sich, in welchen Fällen der Rechtsanwalt nicht bzgl. der Bearbeitung des Mandats tätig sein darf. Besondere Erwähnung verdienen hier die Fälle, in denen der Rechtsanwalt vorher als Schiedsrichter, Notar,[62] Insolvenz- oder Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befasst war, § 45 Abs. 1 BRAO. Im umge...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / aa) Beweiserhebung

Rz. 40 Die Beweiserhebung im Erbscheinsverfahren ist durch die in § 352 FamFG vorgegebenen Beweismittel beschränkt. Das Nachlassgericht darf in seiner Beweiserhebung nicht darüber hinausgehen.[69] Rz. 41 Der Urkundenbeweis ist durch die Vorlage öffentlicher Urkunden zu führen i.S.v. §§ 415 ff. ZPO. Auch ausländische Urkunden können dabei herangezogen werden. Diese bedürfen je...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Aufhebung der Nachlasspflegschaft

Rz. 34 Die Aufhebung einer Pflegschaft nach § 1960 BGB erfolgt nach Wegfall des Grundes der Anordnung (d.h. die Erben sind ermittelt/die Annahme der Erbschaft erfolgt) durch Beschluss. Das Ermittlungsergebnis des Nachlasspflegers, wer als Erbe in Betracht kommt, und dass diese informiert werden, genügt für die Aufhebung. Das Vorliegen eines Erbscheins führt zur Aufhebung der...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht)

Rz. 69 Die Vollmacht auf den Todesfall wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam und entsteht als Vollmacht der Erben für den Bevollmächtigten. Es handelt sich um eine Vollmacht, die zwar unter Lebenden erteilt wird, aber erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll. Diese Vollmacht auf den Todesfall wird nur noch in seltenen Fällen angeboten werden. Es w...mehr