Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VII. Übersicht: Gegenstandswerte im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 22 Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren [4] bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Rz. 23 Bei der Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts zugrunde...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster für eine behauptete Rechtsbeeinträchtigung

Rz. 113 Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Der Erbschein hätte _________________________ nicht erteilt werden dürfen, da mein Mandant aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Das Testament vom _________________________ ist unwirksam, weil _________________________. Rz. 114 Wer geltend mach...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 12. Wirkungen

Rz. 66 Dem ENZ kommen nahezu die gleichen Wirkungen wie einem deutschen Erbschein zu:mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 3. Besondere Einsichtsrechte

Rz. 45 Was die Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen anbelangt, enthält § 357 FamFG eine Sonderregelung: § 357 FamFG Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen. (2) Wer ein rechtli...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 2362 BGB, § 935 ZPO

Rz. 88 Neben den dargestellten einstweiligen Anordnungen im Nachlassverfahren kann einstweiliger Rechtsschutz unabhängig davon im streitigen Zivilverfahren begehrt werden. Nach § 2362 Abs. 1 BGB kann der wirkliche Erbe vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Dieser Herausgabeanspruch kann mittels einstweiliger Verfügung ges...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. Gemeinschaftlicher Teilerbschein

Rz. 44 Wollen z.B. zwei von drei Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein und es gelingt der Nachweis der Annahme des dritten Miterben nicht, können sie einen gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen, § 2353 Alt. 2 BGB, § 352a FamFG. Rz. 45 Muster 8.14: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins Muster 8.14: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftliche...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Muster: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss

Rz. 103 Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Beschwerdeschrift Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohn...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Vermutungswirkung

Rz. 46 Die Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird wie beim Erbschein vermutet, § 2368 S. 2 i.V.m. § 2365 BGB. Die Vermutungswirkung geht dahin, dass der im Zeugnis Bezeichnete rechtsgültig Testamentsvollstrecker wurde, ihm das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zusteht und er durch keine anderen als die im Zeugnis angegebenen Anordnungen beschränkt ist.[41] All...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / V. Zuständigkeitsverstöße

Rz. 18 Die Zuständigkeit[22] wird jeweils von Amts wegen geprüft. Erkennt ein Gericht, dass es sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, § 3 Abs. 1 FamFG. Die Verweisung erfolgt von Amts wegen, eines Verweisungsant...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 2. Öffentlicher Glaube

Rz. 47 Auch hinsichtlich des öffentlichen Glaubens gelten die §§ 2366, 2367 BGB, auf die § 2368 S. 2 BGB verweist. Im Gegensatz zum Erbschein umfasst der öffentliche Glaube beim Testamentsvollstreckerzeugnis auch Verpflichtungsgeschäfte.[42] Allerdings endet auch der öffentliche Glaube mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers, § 2368 S. 2 Hs. 2 BGB. Soweit ei...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / III. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 13 Die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen bestimmt sich nach § 343 FamFG. Das Gericht hat hierbei von Amts wegen die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. § 343 FamFG Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG

Rz. 115 In Antragsverfahren, z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gemäß § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschenden Rechtsprechung eine Ausnahm...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / Literaturtipps

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§ 8 Erbscheinsverfahren / V. Muster: Erbscheinsantrag bei einer Deutschen Botschaft

Rz. 58 Muster 8.20: Erbscheinsantrag bei einer Deutschen Botschaft Muster 8.20: Erbscheinsantrag bei einer Deutschen Botschaft Botschaft der Bundesrepublik Deutschland _________________________ Beurkundungsregister: _________________________/_________________________ Verhandelt in den Amtsräumen am _________________________ Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Vor dem Unterzeichne...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Alleinerbschein, § 2353 Alt. 1 BGB

Rz. 36 Der gesetzliche Grundfall sieht einen einzigen zur Rechtsnachfolge berufenen Erben vor. Ein entsprechender Antrag lautet: Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines "Alleinerbscheins" An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbsc...mehr

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§ 15 Nachlassinsolvenz / B. Muster: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 3 Muster 15.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Muster 15.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens An das Amtsgericht _________________________ – Insolvenzabteilung – Nachlasssache der Frau _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________ hier: Antrag auf Eröffnung des Nachlassi...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Übersicht: Gebührentatbestände im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 3 Amtliche Verwahrung: Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75 EUR erhoben, KV 12100 GNotKG. Anfechtung eines Erbvertrags oder eines Testaments: Die Entgegennahme der Anfechtungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG. Anzeige des Erbschaftskaufs: Die Anzeige, § 2384 BGB, löst eine Festg...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / VII. Arten von Testamentsvollstreckerzeugnissen

Rz. 41 Wie beim Erbschein kann man auch bei den Testamentsvollstreckerzeugnissen verschiedene Arten unterscheiden:[36] 1. "Normales" Testamentsvollstreckerzeugnis Rz. 42 Im Regelfall wird nur ein Testamentsvollstrecker für eine Erbmasse bestellt, wobei deutsches Erbrecht anwendbar ist. 2. Mitvollstreckerzeugnis (Gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis) Rz. 43 Wurden meh...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 2. Teilerbschein

Rz. 14 Bei einem Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines Miterben ausweist, bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil, § 40 Abs. 3 GNotKG.mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Keine Abweichung vom Antrag

Rz. 32 Wie beim Erbschein ist auch beim Testamentsvollstreckerzeugnis das Nachlassgericht nur befugt, dem Antrag entweder stattzugeben oder ihn zurückzuweisen; eine Erteilung abweichend vom Antrag ist nicht möglich.[21]mehr

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§ 5 Amtliche Erbenermittlung

Rz. 1 Nach § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handelt es sich bei Verfahren, die die Ermittlung der Erben betreffen, um Nachlasssachen. Art. 37 Abs. 1 des bayerischen AGGVG bestimmt, dass das Nachlassgericht die Erben von Amts wegen zu ermitteln hat. Das OLG München sieht darin nur ein Verfahren mit vorbereitendem Charakter.[1] Ob diesen Verfahren lediglich eine vorbereitende Funktion...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Gegenständliche Beschränkung

Rz. 40 Kommt ausländisches Erbrecht zur Anwendung, ist wie beim Erbschein auch ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckungszeugnis möglich,[33] § 2368 S. 2 i.V.m. § 352c FamFG, da auch die Testamentsvollstreckung unter das Erbstatut fällt.[34] Darüber hinaus muss auch die Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht der Testamentsvollstreckung nach deutschem ...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 1. Grundsatz

Rz. 13 Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile[3]) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Teilvollstreckerzeugnis

Rz. 44 Entsprechend den Regeln beim Erbschein ist auch ein Mitvollstreckerzeugnis als Teilvollstreckerzeugnis möglich. In diesem Fall wird nur das Recht eines oder einzelner Testamentsvollstrecker bezeugt, wobei die Mitvollstrecker in diesem Sonderzeugnis [37] angegeben werden müssen.[38]mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Gebühren

Rz. 55 Nach § 40 GNotKG, KV Vorbem. 1.2.2, KV 12210 GNotKG gelten die Vorschriften über den Erbschein für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechend, d.h. für die Erteilung wird eine volle Gebühr erhoben, KV 12210 GNotKG; für jedes weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 8. Erteilung

Rz. 49 Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei Stattgabe durch Ausstellung des ENZ, § 39 Abs. 1 S. 1 IntErbRVG, die Ablehnung durch Beschluss, § 39 Abs. 1 S. 2 IntErbRVG. Im Unterschied zum nationalen deutschen Erbscheinsverfahren ist für die Erteilung des ENZ kein Feststellungsbeschluss vorgesehen. § 352e FamFG kommt hier nicht zur Anwendung, so dass ein Feststellungsbe...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Kosten

Rz. 104 Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten unterbleibt, §§ 22 ff. GNotKG . Die einzelnen Gebührentatbestände sind: Rz. 105 Beispielmehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / d) Feststellungslast

Rz. 77 Die Feststellungslast bei der Unaufklärbarkeit von Tatsachen trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit des Erbscheins beruft.[45] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Feststellungslast im FamFG-Verfahren.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / F. Gebühren des Rechtsanwalts

Rz. 60 Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen, der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG etc., erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Verfahre...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge

Rz. 16 Muster 8.3: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge Muster 8.3: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung von _________________________ an. In ihrem Namen be...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 2. Vorbehaltsübertragung

Rz. 11 Bestimmte Geschäfte sind dem Rechtspfleger grundsätzlich zugewiesen, es sei denn, dass unter näher bezeichneten Voraussetzungen ein Richtervorbehalt gegeben ist. Dabei ist § 3 Nr. 2 RPflG in Zusammenhang mit §§ 14–19b RPflG zu lesen. Rz. 12 Für Nachlasssachen bestimmt § 16 RPflG, dass bestimmte Angelegenheiten dem Richter (bzw. in Baden-Württemberg bis zum 31.12.2017 d...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 17 Muster 8.4: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge Muster 8.4: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag _________________________ In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die ...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 4. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 36 Auch die Regelungen der funktionellen Zuständigkeit im nachlassgerichtlichen Verfahren wurden durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften ergänzt. So erhielt § 16 RPflG einen neuen Abs. 2. Demnach sind Verfahren im Zusammenhang mit dem ENZ dem Richter vorbehalten, sofern eine V...mehr

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§ 11 Aufgebotsverfahren / III. Muster: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen

Rz. 4 Muster 11.1: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen Muster 11.1: Antrag, einen Beschluss im Aufgebotsverfahren zu erlassen An das Amtsgericht _________________________ In der Aufgebotssache betreffend die Ausschließung von Nachlassgläubigern des am _________________________ verstorbenen _________________________ wird beantragt:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter

Rz. 92 Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter Muster 8.31: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Nachlassrichter An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Au...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Antragsberechtigung

Rz. 9 Antragsbefugt ist der Erbe (auch der Miterbe, § 352a Abs. 1 FamFG, der Anteilserwerber oder der Erbeserbe[13]). Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Daneben sind noch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter und der Nachlassinsolvenzverwalter antragsbefugt. Dagegen besitzen Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und ...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 11. Rechtsmittel

Rz. 60 Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts in Verfahren im Zusammenhang mit dem ENZ ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, § 43 IntErbRVG. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des FamFG. Jedoch ist § 61 FamFG ausdrücklich nicht anzuwenden, d.h. es ist hier keine Wertgrenze zu beachten. Einzulegen ist die Beschwerde entsprechend der Regelu...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Öffentliche Aufforderung

Rz. 22 Als letztes Mittel der Sachverhaltserforschung kommt die öffentliche Aufforderung, § 352d FamFG, in Betracht.[21] Ob das Nachlassgericht davon Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Wird eine öffentliche Aufforderung erlassen, ist diese Entscheidung nicht isoliert anfechtbar.[22] Hingegen ist die Ablehnung einer öffentlichen Aufforderung eigenständig mit der Beschw...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / IV. Internationale Zuständigkeit

Rz. 16 Mit Inkrafttreten der EuErbVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Kapitel II der EuErbVO (Art. 4 ff.). Diese Vorschriften verdrängen[16] die bisherigen Regelungen und unterscheiden danach, ob eine Rechtswahl getroffen wurde und wenn ja, ob die Rechtswahl zugunsten eines drittstaatlichen Rechts oder zugunsten eines Mitgliedstaates erfolgt ist. Die Zustä...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 5. Muster: Beschwerde im Erbscheinsverfahren

Rz. 107 Muster 8.36: Beschwerde im Erbscheinsverfahren Muster 8.36: Beschwerde im Erbscheinsverfahren An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Bes...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Muster: Erbscheinsantrag

Rz. 62 Muster 1.14: Erbscheinsantrag Muster 1.14: Erbscheinsantrag An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Erbscheinsantrag Namens und im Auftrag meiner Mandantin, der Ehefrau des Erblassers, beantrage ich, folgenden Erbschein zu erteilen: Es wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen

Rz. 2 Ein Ausspruch bzgl. der Gerichtskosten [1] unterbleibt regelmäßig, §§ 22 ff. GNotKG . Grundsätzlich wird der Antragsteller Schuldner der gerichtlichen Gebühr, § 22 Abs. 1 GNotKG. Auch gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller nach dieser Vorschrift zu tragen. Der Kostenbeamte stellt sie dem Antragsteller nach den Regeln des § 8 Abs. 3 KostVfg (Kostenverfügung) in Rechnun...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / I. Allgemeines

Rz. 30 Bei dem Europäischen Nachlasszeugnis (nachfolgend: ENZ) handelt es sich um einen Rechtsnachweis sui generis, der in den meisten Mitgliedstaaten der Union einheitliche Rechtswirkungen entfaltet (Art. 62–73 EuErbVO). Darin, dass fast alle Mitgliedstaaten das ENZ als Nachweis der Stellung des Erben oder des Vermächtnisnehmers bzw. der Befugnisse als Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / Literaturtipps

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger

Rz. 94 Muster 8.32: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger Muster 8.32: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftra...mehr

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§ 4 Eröffnung letztwilliger... / C. Muster: Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht

Rz. 3 Muster 4.1: Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht Muster 4.1: Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Ablieferung eines Testaments gemäß § 2259 BGB Nachlasssache _________________________ Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Frau _________________________ an...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / VI. Ausschluss und Ablehnung von Richtern und Rechtspflegern

Rz. 22 § 6 Abs. 1 FamFG verweist direkt auf die §§ 41–49 ZPO. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines R...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / XI. Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 53 Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist wie ein Erbschein einzuziehen,[57] § 2368 S. 2 i.V.m. § 2361 BGB, wenn es die Rechtslage nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang richtig wiedergibt.[58] Eine Berichtigung oder Ergänzung ist grundsätzlich nicht möglich. Allenfalls offenkundige Unrichtigkeiten können gemäß § 42 FamFG berichtigt werden. Der Zusatz in einem Testament...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Antrag auf Erteilung einer Erbscheinsausfertigung nach § 357 Abs. 2 FamFG

Rz. 12 Muster 8.2: Antrag auf Erteilung einer Erbscheinsausfertigung nach § 357 Abs. 2 FamFG Muster 8.2: Antrag auf Erteilung einer Erbscheinsausfertigung nach § 357 Abs. 2 FamFG An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des ...mehr