Das Nachlassgericht beim Amtsgericht eröffnet das in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche oder bei ihm abgegebene Testament.

4.1 Testamentseröffnung

Sofern ein Testament errichtet worden ist und dies dem Nachlassgericht vorliegt, wird das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Tod des Erblassers einen Termin zur Testamentseröffnung anberaumen.

Zum Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Fall der Vorlegung unterbleiben. Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. War das Testament verschlossen, ist in der Niederschrift auch festzuhalten, ob der Verschluss unversehrt war. Waren Beteiligte bei der Eröffnung des Testaments nicht anwesend, wird das Nachlassgericht diese Personen von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis setzen. Im Übrigen hat jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das Recht ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern.

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wird nach der Eröffnung nach dem ersten Erbfall wieder verschlossen, wieder in die Verwahrung gegeben und nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten erneut eröffnet. Soweit Teile des Testaments erst den zweiten Erbfall betreffen, werden diese in den an die Beteiligten übersandten Abschriften unkenntlich gemacht.

4.2 Bestellung eines Nachlasspflegers

Sofern kurzfristig kein Erbe zu ermitteln ist und die Notwendigkeit besteht (bei Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen) oder dies von einem Gläubiger beantragt wird, der einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend macht, kann durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger (§§ 1960 ff. BGB) bestellt werden. Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass nach den Vorschriften über die Vormundschaft entsprechend solange, bis ein Erbe gefunden ist und dieser die Erbschaft angenommen hat. Das Nachlassgericht stellt außerdem aufgrund eines amtlichen Ermittlungsverfahrens einen Erbschein aus.

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