Im Zusammenhang mit der Erbschaft ist es ratsam darüber nachzudenken, ob das Mietverhältnis des Verstorbenen, sofern er in einer Mietwohnung gelebt hat, gekündigt wird oder fortgesetzt werden soll.

 
Wichtig

Es ist häufig nicht bekannt, dass das Mietverhältnis des Verstorbenen nicht durch dessen Tod automatisch erlischt. Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, tritt in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB). Kinder, andere Familienangehörige oder mit dem verstorbenen Mieter dauerhaft in einem Haushalt lebende Personen treten in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt (§ 563 Abs. 2 BGB). Allerdings steht sowohl dem Vermieter (§ 563 Abs. 4 BGB) als auch den Erben (§ 563 Abs. 3 BGB) ein Sonderkündigungsrecht zu, und zwar zum ersten zulässigen Kündigungstermin, der sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus dem Gesetz ergibt. Das Sonderkündigungsrecht muss binnen eines Monats (für eintretende Personen ab Kenntnis vom Tod des Mieters/für den Vermieter ab Kenntnis vom Eintritt in das Mietverhältnis) ausgeübt werden.

Der Vermieter muss bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts allerdings einen wichtigen Grund (nach h. M. entsprechend den Gründen in § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB) darlegen, also in der Person des/der eintretenden Mieter liegende Gründe, wozu auch die begründete Befürchtung baldigen Zahlungsausfalls gehört. Die Vorschriften über das Eintrittsrecht sind unabdingbar (§ 563 Abs. 5 BGB).

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