2.1 Totenschein

Nach Feststellung des Todes eines Menschen durch den Arzt,[1] stellt dieser einen Totenschein aus. Der Totenschein enthält personenbezogene Angaben zum Verstorbenen, den zuletzt behandelnden Arzt, Sterbezeitpunkt und Sterbeort, Warnhinweise (zu Infektionsgefahren), die Todesart (natürlich oder nicht natürlich infolge Operation, Tötung, Unfall, Suizid oder ungeklärter Ursache) und Angaben des ausstellenden Arztes. In einem vertraulichen Teil werden noch Anzeichen des Todes (Fäulnis, Totenstarre oder Totenflecken) sowie detaillierte Angaben zur Todesursache mitgeteilt.

Wurde wegen Zweifeln an der Natürlichkeit des Todes die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, so muss bei dieser die Freigabe der Leiche beantragt werden. Bei Überführungen aus dem Ausland ist außerdem das örtlich zuständige deutsche Konsulat zu benachrichtigen.

 
Wichtig

Der Totenschein muss neben dem Personalausweis und der Geburtsurkunde des Verstorbenen zur Beantragung einer Sterbeurkunde und eines Bestattungsscheins spätestens am nächsten Werktag beim Standesamt des Sterbeorts vorgelegt werden.

[1] In manchen Bundesländern wird von Notärzten nur ein vorläufiger Totenschein ausgestellt, sodass zur Leichenbeschau und zur Ausstellung eines endgültigen Totenscheins ein niedergelassener Arzt berufen ist.

2.2 Suche nach der letztwilligen Verfügung

Es sollte möglichst zeitnah zum Erbfall nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers gesucht werden. Erbprätendenten, also diejenigen, die ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, müssen schnellstmöglich darüber im Bilde sein, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen, die sofort erledigt werden müssen, z.B. die Begleichung offener Rechnungen des Verstorbenen oder auch die erforderliche Information Dritter (z.B. Prozessbevollmächtigte oder Gerichte bei laufenden Verfahren).

Befindet sich eine solche letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht, so wird diese nach Kenntniserlangung vom Erbfall von Amts wegen eröffnet. Ist ein Testament im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, muss es gemäß § 2259 BGB mit Kenntnis des Erbfalls bei dem Amtsgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat (Nachlassgericht), wobei ortsferne Personen dieser Pflicht auch dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn sie das Testament bei dem nächstgelegenen Amtsgericht abliefern. Ist bekannt, dass sich ein Testament beim Amtsgericht befindet, sollte der Tod des Erblassers diesem gegenüber bekannt gegeben und nachgewiesen werden, um die Testamentseröffnung zu beschleunigen.

 
Hinweis

Der Besitzer eines Testaments, der seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt, kann sich bei entsprechendem Verschulden den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

Die Herausgabe eines Testaments kann mit entsprechender Kostenfolge zulasten des Besitzers gerichtlich durch Beschluss nach § 358 FamFG durchgesetzt und auch nach § 35 Abs. 4 FamFG erzwungen werden.

Wer ein in seinem Besitz befindliches Testament zurückhält oder dieses gar vernichtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar, wobei nach Abs. 2 auch der Versuch strafbar ist.

2.3 Sicherung des Nachlasses

Während die Inbesitznahme der Vermögensgegenstände für die Entstehung des Erbfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist, ist die Sicherung des Nachlasses als eine der ersten Maßnahmen nach dem Tode des Erblassers dringend zu empfehlen.

 
Praxis-Tipp

Da i.d.R. nach dem Tod des Erblassers ein längerer Zeitraum vergeht, bis ermittelt werden kann, wer in welchem Umfang Erbe geworden ist, sollten insbesondere Personen, die dem Haushalt des Verstorbenen zugehörig sind, ein Verzeichnis erstellen, auf dem alle im Eigentum des Erblassers stehende Vermögenswerte erfasst werden.

Derjenige, der die vermeintlich ihm zufallende Erbschaft in Besitz nimmt, wird als Erbschaftsbesitzer bezeichnet und ist den tatsächlichen Erben, notfalls mittels eidesstattlicher Versicherung abzugebender Erklärung, auskunftspflichtig darüber, woraus die Erbmasse besteht und welche Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit dem Erbfall getätigt worden sind (§§ 2018, 2027 BGB). Solange der/die vermeintlichen Erben allerdings ihr Erbrecht nicht nachweisen können (i. d. R. vor Erteilung eines Erbscheins), ist der Auskunftsanspruch nicht durchsetzbar. Der Auskunftsanspruch ist im Übrigen vererblich, aber nicht auf Nichterben übertragbar.

Wesentliche Maßnahmen der Nachlasssicherung sind

  • die gründliche Sichtung und sodann Sicherstellung von wichtigen Unterlagen des Erblassers (Mietvertrag, sonstige Verträge, Bank- und Versicherungsunterlagen, Fahrzeugpapiere, Mitgliedsausweise etc.);
  • Anfragen beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und ggf. bei Krankenhaus/Heim/Pflegestation etc. zu nachlassrelevanten Sachverhalten und Information über den Todesfall;
  • Anfragen bei Versicherungen und Geldinstituten;
  • soweit möglich bzw. durch Vertragspartner auch ohne Erbschein akzeptiert: Kündigungen von Mitgliedschaften, Heimvertrag, Versorgungsverträgen, Telekommunikationsverträgen und dergleichen;
  • Sicherstellung von Kraftfahrzeugen und anderen be...

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