Beim notariell beurkundeten Testament schreibt der Notar im Regelfall die mündliche Erklärung des letzten Willens des Erblassers nieder (§ 2232 Satz 1 Alt. 1 BGB). Demgegenüber dürfte die Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift, die nicht von dem Erblasser selbst geschrieben zu sein braucht, an den Notar gem. § 2232 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB eher selten sein.

Die Erklärung gegenüber dem Notar sowie die Übergabe einer offenen (nicht dagegen einer verschlossenen) Schrift stehen auch Minderjährigen (§ 2233 Abs. 1 BGB), nicht aber Leseunkundigen zur Verfügung. Die Übergabe einer verschlossenen Schrift kommt hingegen nur für lesekundige Volljährige in Betracht (vgl. § 2233 Abs. 1 und 2 BGB), denen es einerseits auf Geheimhaltung des letzten Willens und andererseits auf den Nachweis ihrer Geschäftsfähigkeit[1] durch die notarielle Urkunde ankommt.

 
Praxis-Tipp

Gehören inländische Immobilien zum Nachlass, so erspart das öffentliche Testament die Kosten eines Erbscheins, weil es mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuch dient (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das fehlende Erfordernis der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens erleichtert es die 2-Jahres-Frist ab dem Erbfall einzuhalten, nach deren Ablauf in Nachlasssachen Grundbuchkosten anfallen (vgl. Nr. 14110 KV GNotKG).

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