Kommt das Nachlassgericht aufgrund neuer Tatsachen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind und der Erbschein somit unrichtig ist, hat es ihn einzuziehen und ggf. durch einen neuen zu ersetzen (§ 2361 BGB, § 353 FamFG). Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge