Im Hinblick auf eine Vielzahl möglicher erbrechtlicher Konstellationen kann, um den Nachweis der Erbberechtigung zu erbringen, bei dem zuständigen Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Vor allem Grundbuchämter, Banken und Versicherungen werden ohne Vorlage eines Erbscheins i. d. R. nicht für einen Erben tätig.[1]

[1] Soweit ein notarielles Testament existiert, genügt das den Grundbuchämtern im Regelfall, um die Eigentumsänderung in Abteilung I zu vollziehen, welche innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei ist.

5.1 Wer ist antragsberechtigt?

 
Wichtig

Ein Erbschein wird nur auf Antrag eines Berechtigten erstellt. Antragsberechtigter ist jeder Erbe, sei er Allein- oder Miterbe, der Testamentsvollstrecker, ein Nachlass- oder Insolvenzverwalter, aber auch der Erwerber eines Erbteils oder ein Gläubiger des Nachlasses bzw. eines der Erben.

5.2 Zuständiges Gericht für die Erbscheinerteilung

Örtlich zuständig ist das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers (§ 343 FamFG). Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (§ 343 Abs. 2 FamFG). Ansonsten ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden.

5.3 Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss enthalten (vgl. § 2353 BGB, § 352 FamFG)

  • den Zeitpunkt des Todes des Erblassers unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises, der i. d. R. durch eine öffentliche Urkunde geführt wird;
  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers;
  • das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (die entsprechende verwandtschaftliche oder eheliche Beziehung ist ebenfalls durch öffentliche Urkunden nachzuweisen);
  • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder deren Erbteil gemindert werden würde, und in welcher Weise die Person weggefallen ist;
  • ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind;
  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist;
  • dass er die Erbschaft angenommen hat;
  • die Größe seines Erbteils[1];
  • ob Testamentsvollstreckung und/oder Nacherbfolge angeordnet sind.

    Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, sowie anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind. Der Berufungsgrund ist jedoch auch dann nicht im Erbschein anzugeben, wenn dies beantragt ist[2].

Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall eines Erbrechts auf Grund einer Verfügung von Todes wegen die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

[1] Allerdings kann ein alleiniger Antragsteller auf die Angabe der Anteile der Miterben verzichten und bedarf es zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins auch nicht der Zustimmung aller Miterben (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 27.7.2022, I 10 W 12/22, ZErb 2022 S. 476 f.).

5.4 Inhalt des Erbscheins

Aus dem Erbschein ergibt sich der Name des Erblassers, Zeit und Ort seines Todes, die Erben mit Angabe des Bruchteils ihrer Miterbschaft, die Beschränkungen durch eine Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, Ersatzerbschaft etc.

 
Achtung

Widerspricht der Inhalt des Erbscheins jedoch dem erklärten Willen eines Verfahrensbeteiligten, dann hat das Nachlassgericht die sofortige Wirksamkeit seines Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückzustellen, § 352e Abs. 2 Satz 2 FamFG.

5.5 Verschiedene Erbscheinsarten

  • Ist nur ein Erbe vorhanden, wird diesem ein Alleinerbschein erteilt.
  • Sind mehrere Erben vorhanden, können diese einen gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352 a FamFG) beantragen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. Aufgeführt werden darin Miterben und Größe der Anteile. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten[1]. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
  • Im Gegensatz dazu gibt es auch den Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines von mehreren Miterben und dessen Erbteil ausweist.
  • Gehören zu einer Erbschaft auch...

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