Zügig nach Eintritt des Todesfalls sollte zur Wahrung von Fristen auch geprüft werden, ob Versicherungsleistungen beansprucht werden können, z. B. Lebens- oder Unfallversicherungen. Nachdem das Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2004 ersatzlos gestrichen wurde, ist zu prüfen, ob eine private Sterbegeldversicherung abgeschlossen wurde. Außerdem könnten Ansprüche auf eine Hinterbliebenen-, Witwen- oder Waisenrente bestehen.

 
Hinweis

Lebensversicherungsgesellschaften sind verpflichtet an den in der Versicherungspolice Bezugsberechtigten zu leisten, und zwar losgelöst von den erbrechtlichen Verhältnissen.

Daher ist ein jeder Erbe gut beraten, nicht sogleich auf eine hohe Lebensversicherungssumme zu spekulieren. Häufig kommt es vor, dass ein früherer Ehegatte mangels lebzeitiger Änderungen durch den Erblasser noch immer uneingeschränkt bedacht ist und der Nachlass im Übrigen eher dürftig ausfällt.

Dafür profitieren Erben, die Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sind, da hier Lebensversicherungen bei der Ermittlung des Nachlasswertes ebenfalls unberücksichtigt bleiben.

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