Es sollte möglichst zeitnah zum Erbfall nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers gesucht werden. Erbprätendenten, also diejenigen, die ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, müssen schnellstmöglich darüber im Bilde sein, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen, die sofort erledigt werden müssen, z.B. die Begleichung offener Rechnungen des Verstorbenen oder auch die erforderliche Information Dritter (z.B. Prozessbevollmächtigte oder Gerichte bei laufenden Verfahren).

Befindet sich eine solche letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht, so wird diese nach Kenntniserlangung vom Erbfall von Amts wegen eröffnet. Ist ein Testament im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, muss es gemäß § 2259 BGB mit Kenntnis des Erbfalls bei dem Amtsgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat (Nachlassgericht), wobei ortsferne Personen dieser Pflicht auch dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn sie das Testament bei dem nächstgelegenen Amtsgericht abliefern. Ist bekannt, dass sich ein Testament beim Amtsgericht befindet, sollte der Tod des Erblassers diesem gegenüber bekannt gegeben und nachgewiesen werden, um die Testamentseröffnung zu beschleunigen.

 
Hinweis

Der Besitzer eines Testaments, der seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt, kann sich bei entsprechendem Verschulden den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

Die Herausgabe eines Testaments kann mit entsprechender Kostenfolge zulasten des Besitzers gerichtlich durch Beschluss nach § 358 FamFG durchgesetzt und auch nach § 35 Abs. 4 FamFG erzwungen werden.

Wer ein in seinem Besitz befindliches Testament zurückhält oder dieses gar vernichtet, macht sich wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar, wobei nach Abs. 2 auch der Versuch strafbar ist.

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