Rz. 5

Die Erbeinsetzung bei der Vor- und Nacherbschaft kann sich dabei auf den gesamten Nachlass oder Teile davon beziehen; nicht möglich ist die Zuordnung von einzelnen Gegenständen, da dies nur durch die Einräumung eines Vermächtnisses möglich ist.[9] Möglich ist bei einem Erben auch die Aufteilung des Nachlassvermögens dahingehend, dass ein Teil davon als Vollerbschaft und ein Teil davon als Vor- und Nacherbschaft ausgestaltet wird.

 

Rz. 6

Der Nacherbe erhält im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft, die dem Vorerben anfällt. Dieses Anwartschaftsrecht ist verpfändbar, pfändbar und übertragbar.[10] Insoweit stellt es bereits einen echten Vermögenswert für den Nacherben dar. Eine Übertragung vor dem Erbfall ist aber nicht zulässig, was sich aus § 311b Abs. 5 BGB ergibt. Nach § 2108 BGB ist das Anwartschaftsrecht vererblich. Maßgeblich ist jedoch, dass der Nacherbe den Erblasser überlebt hat, also der Nachlass beim Vorerben angefallen ist, § 2108 Abs. 2 BGB. Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Vererblichkeit des Nacherbenrechts auszuschließen, also seinen Willen zu steuern, wer ausschließlich einmal seinen Nachlass erhalten soll. Der Vorerbe wird aber Rechtsnachfolger des Erblassers und ist deshalb auch derjenige, der einen Erbschein beantragen kann. Der Nacherbe hat kein eigenes Antragsrecht und der Nacherbe muss auch auf den Tod des Vorerben hin einen Erbschein beantragen.[11]

[9] Grüneberg/Weidlich, § 2100 Rn 2.
[10] Grüneberg/Weidlich, § 2108 Rn 8.
[11] Bonefeld/Wachter/Uricher, Kap. 16 Rn 15.

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