Das Nachlassgericht hat zwar ebenso wie das Prozessgericht die Frage zu klären, wer Erbe geworden ist. Im Gegensatz zum Erbschein erzeugt das nur zwischen den Prozessparteien wirkende Erbenfeststellungsurteil allerdings keine allgemeingültige Wirkung. Insofern ist es folgerichtig, wenn das Nachlassgericht aufgrund der Wirkung des Erbscheins inter omnes auch die schutzwürdigen Belange etwaiger Erbprätendenten zu berücksichtigen hat, die nicht Partei des Erbenfeststellungsprozesses waren. So sind im Erbscheinsverfahren die sog. Kann-Beteiligten nach § 345 Abs. 1 S. 2 FamFG gem. § 7 Abs. 4 FamFG über das Verfahren zu benachrichtigen und über ihr eigenes Antragsrecht zu belehren. Darüber hinaus wird sogar von einer Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts hinsichtlich der Ermittlung der Kann-Beteiligten ausgegangen.[8]

Die Erlangung eines Erbscheins und damit das Betreiben eines Erbscheinsverfahrens ist damit unabhängig von einer Erbenfeststellungsklage zur Ausräumung von unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Erbprätendenten bezüglich des Erbrechts immer dann erforderlich, wenn mangels einer anderweitigen öffentlichen Urkunde (notarielles Testament oder Erbvertrag)[9] ein Nachweis der Erbfolge u.a. für Grundbuch- und Handelsregistereintragungen benötigt wird.

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