Verfügt jemand unter Vorlage eines auf ihn ausgestellten Erbscheins über einen Gegenstand aus dem Erbe, erwirbt sein Vertragspartner gutgläubig Eigentum. Das gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügende nicht Erbe war, sofern der Erwerber wusste, dass es sich bei dem erworbenen Gegenstand um einen Nachlassgegenstand handelt und er den so genannten Erbscheinserben für den richtigen Erben halten durfte. Der Erbschein hat also eine ähnlich umfassende Beweiswirkung wie etwa das Grundbuch.

 
Wichtig

Der öffentliche Glaube des Erbscheins (§ 2366 BGB) und die Vermutung seiner Richtigkeit (§ 2365 BGB) schützt den Rechtsverkehr und bietet insoweit Rechtssicherheit (vgl. auch § 2367 BGB).

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