Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschl. v. 30.8.2022 Bezug. Dieser lautete wie folgt:

Der Antragsteller ist der ehemalige Lebensgefährte des am TT.MM.2021 verstorbenen AA (Erblasser). Der Erblasser war verheiratet. Aus der mittlerweile geschiedenen Ehe ist die Beteiligte zu 1. hervorgegangen.

Der Erblasser hat mit Testament vom 5.6.2005 den Antragsteller und seine Tochter zu Erben eingesetzt. Unter dem 28.4.2016 bestellte der Erblasser dem Antragsteller ein Mitwohnungsrecht an seinem Wohnhaus in Ort2. Zudem erteilte er ihm eine Vorsorgevollmacht. Am 17.10.2016 wurde der Erblasser aufgrund weit fortgeschrittener Demenz in die DD Klinik in Ort3 eingeliefert und sodann ab dem 15.11.2016 stationär in der Pflegeeinrichtung EE betreut.

Am 15.8.2020 heiratete der Antragsteller einen neuen Lebenspartner.

Die Beteiligte zu 1. hat die am 5.6.2005 errichtete letztwillige Verfügung des Erblassers form- und fristgerecht aufgrund eines Motivirrtums angefochten, soweit dort der Antragsteller zum Erben bestimmt ist. Zur Begründung ihrer Anfechtung hat sie vorgetragen, dass der Erblasser bei Kenntnis der Tatsache, dass der Antragsteller sich einem neuen Lebensgefährten zuwendet und diesen auch heiratet, sein Testament geändert hätte.

Das AG hat mit angefochtenem Beschluss die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Erbenstellung des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. ergäben sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 5.6.2005. Danach seien die Beteiligte zu 1. und der Erblasser zu Erben bestimmt worden. Eine wirksame Anfechtung der Beteiligten zu 1. läge nicht vor. Diese sei zwar anfechtungsberechtigt, aber es läge kein Anfechtungsgrund vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung geändert hätte, wenn ihm bekannt geworden wäre, dass der Antragsteller sich einem neuen Lebenspartner zuwendet und diesen auch heiratet. Maßgeblich sei letztendlich, dass die Beziehung des Erblassers mit dem Antragsteller an der Demenzerkrankung des Erblassers scheiterte und nicht aufgrund eines Fehlverhaltens des Antragstellers.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde. Eine Auslegung des Testaments vom 5.6.2005 ergebe bereits, dass eine Erbenstellung des Antragstellers nicht vorliege. Es sei der wirkliche Wille des Erblassers, dass sein Lebenspartner erbe. Zum Zeitpunkt des Erbfalls sei der Antragsteller aber nicht mehr der Lebenspartner des Erblassers gewesen. Auf die Anfechtung käme es daher gar nicht mehr an.

Soweit das AG darauf abstelle, dass es sich nicht um eine willentliche Beendigung der Lebenspartnerschaft gehandelt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Der Erblasser habe immer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einer dauerhaft bestehenden Lebenspartnerschaft ausgehe. Zudem habe der Antragsteller auch zugesichert, dass er den Erblasser pflegen wolle. Der Antragsteller habe aber die Erwartungen des Erblassers nicht erfüllt. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Antragsteller schon sechs Monate vor dem Tod des Erblassers seinen neuen Lebenspartner ehelichte. Hätte der Erblasser von diesem Umstand gewusst, hätte er sein Testament geändert. Er hätte das Bestehen einer ehelichen Partnerschaft neben der nichtehelichen Partnerschaft in gesunden Zeiten unter keinen Umständen akzeptiert. Aus dem Umstand, dass der Erblasser infolge seiner Erkrankung zur Änderung des Testaments nicht mehr in der Lage war, kann nichts anderes folgen. Der Beschluss sei daher aufzuheben.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das AG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Der Antragsteller ist zu gleichen Teilen mit der Beteiligten zu 1. Erbe des am TT.MM.2021 verstorbenen Erblassers AA geworden.

Das Testament vom 5.6.2005 ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nur Erbe sein sollte, wenn er zum Zeitpunkt der Erbfolge noch der Lebenspartner des Erblassers ist. Ein entsprechender ausdrücklicher Wille diesbezüglich findet sich nicht im Testament. Ein entsprechender Wille kann auch nicht aus der Verwendung des Begriffs "Lebenspartner" vor dem Namen des Antragstellers abgeleitet werden. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Zusatz, um die Person des Erben näher zu kennzeichnen. Gleichermaßen ist der Erblasser bei der Beteiligten zu 1. verfahren. Auch hier hat er die Person der Beteiligten zu 1. durch den Zusatz "Tochter" näher gekennzeichnet.

Das Testament vom 5.6.2005 ist auch nicht aufgrund der von der Beteiligten zu 1. erklärten Anfechtung wegen eines Motivirrtums nichtig. Wie das AG zutreffend festgestellt hat, fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Ein Motivirrtum des Erblassers i.S.d. § 2078 Abs. 2 BGB kann nicht festgeste...

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