Sofern ein Testament errichtet worden ist und dies dem Nachlassgericht vorliegt, wird das Nachlassgericht nach Kenntnis vom Tod des Erblassers einen Termin zur Testamentseröffnung anberaumen.

Zum Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Fall der Vorlegung unterbleiben. Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. War das Testament verschlossen, ist in der Niederschrift auch festzuhalten, ob der Verschluss unversehrt war. Waren Beteiligte bei der Eröffnung des Testaments nicht anwesend, wird das Nachlassgericht diese Personen von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis setzen. Im Übrigen hat jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das Recht ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern.

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wird nach der Eröffnung nach dem ersten Erbfall wieder verschlossen, wieder in die Verwahrung gegeben und nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten erneut eröffnet. Soweit Teile des Testaments erst den zweiten Erbfall betreffen, werden diese in den an die Beteiligten übersandten Abschriften unkenntlich gemacht.

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