Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümergemeinschaft

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Eigentümerversammlung / 2.2.2 "Werdende" Wohnungseigentümer

Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Anlegen der Grundbücher auch im Fall des § 8 WEG, also der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung. Im Fall des § 3 WEG, also der Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag, war dies bereits vor Inkrafttreten des WEMoG geltende Rechtslage. Zunächst entsteht also eine "Ein-Personen-Gemei...mehr

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Eigentümerversammlung / 2.1.3 Ausnahme II: Einberufung durch Wohnungseigentümer

Vor Inkrafttreten des WEMoG existierte keine gesetzliche Regelung für den in der Praxis gerade in Kleinanlagen weit verbreiteten Fall, dass weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat bestellt ist. Dann jedenfalls fehlte die nach dem Gesetz zur Einberufung ermächtigte Person. In diesen Fällen konnte die Einberufung jedenfalls nicht durch einen Wohnungseigentümer erfolgen....mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 6.2.3 Entziehungsurteil

Schließlich besteht ein gesetzliches Stimmverbot dann, wenn der Wohnungseigentümer rechtskräftig zur Veräußerung seines Sondereigentums verurteilt ist. Bekanntermaßen kann die Entziehung des Sondereigentums dann von einem Wohnungseigentümer verlangt werden, wenn dieser in ganz erheblicher Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt. Bis zum Inkrafttreten des WEMoG am ...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.2 Prüfung der Anwesenheit

Zunächst sollte bereits dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit folgend, die Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer dokumentiert werden. Der Vorsitzende sollte die erschienenen Eigentümer bitten, sich in eine vorbereitete Anwesenheitsliste, in welche alle Eigentümer unter Angabe der auf ihre Wohnung entfallenden Miteigentumsanteile aufgeführt sind, einzutragen. Vertreter einzel...mehr

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Eigentümerversammlung / 3.3 Beschlussanfechtung wegen technischer Störung

Das Aktienrecht regelt für den Fall der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG das Beschlussanfechtungsrecht wegen technischer Störungen. Nach vorerwähnter Bestimmung kann die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht auf eine durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die auf elektronischem Wege wahrg...mehr

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Eigentümerversammlung / 2.2.7 Zwangsverwalter

Etwas anderes gilt bei der Zwangsverwaltung. Hier übt der Zwangsverwalter das Stimmrecht des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung aus.[1] Ob daneben auch der Wohnungseigentümer, über dessen Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, zur Versammlung zu laden ist, wird unterschiedlich beurteilt. Zunächst besteht lediglich eine widerlegbare Vermutung dafü...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.3.4.2.4 Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits

Der Wohnungseigentümer ist von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn ist.[1] Hiervon umfasst sind alle streitigen Zivilverfahren. Darüber hinaus gerichtliche Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren und Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz sowie schließlich die En...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.3.9.4 Anwesenheit eines Architekten

Gegen die Zulassung eines Architekten zur Erörterung von Details einer etwa anstehenden größeren Sanierungsmaßnahme bestehen keinerlei Einwände.[1] Freilich hat der Verwalter einen entsprechenden Geschäftsordnungsbeschluss herbeizuführen. Geschäftsordnungsbeschluss: Teilnahme eines Architekten TOP XX: Teilnahme des Architekten Herrn ______ Angesichts der zur Beschlussfassung z...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt mit 2 Ausnahmen nur den einfachen Mehrheitsbeschluss: Möchten die Wohnungseigentümer die Durchführung rein virtueller Wohnungseigentümerversammlungen beschließen, bedarf es nach § 23 Abs. 1a WEG der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Wird der Beschluss vor dem 1.1.2028 gefasst, ist nach § 48 Abs. 6 WEG bis einschließlich 2028 mindeste...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.11 Nichtiger Beschluss

Nichtig ist ein Beschluss dann, wenn den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz fehlt[1], er widersprüchlich oder unbestimmt ist. Wichtig Bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern Die bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern zur Eigentümerversammlung oder deren vorsätzlicher unberechtigter Ausschluss aus einer Versammlung führt zur Nichtigkeit sämtlicher Versamm...mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 1.4 Zwangsverwalter

§ 148 Abs. 2 ZVG entzieht dem Eigentümer die Verwaltungsbefugnis über seine Sondereigentumseinheit. Im Rahmen der Zwangsverwaltung übt daher der Zwangsverwalter das Stimmrecht des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung aus.[1] Ob daneben auch der Wohnungseigentümer, über dessen Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, zur Versammlung zu laden ist, ist ...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.5 Abstimmung und Stimmenauszählung

Ist der Beschlussantrag verlesen, so bittet der Versammlungsleiter um Abgabe der Stimmen. Soweit die Gemeinschaftsordnung keine bestimmte Form der Abstimmung in der Eigentümerversammlung vorsieht, ist sie formfrei. Üblich ist die offene Abstimmung durch Handheben. Geheime Abstimmung möglich Mit einem Beschluss zur Geschäftsordnung kann die Versammlung eine andere Form der Abs...mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 6.2.2 Einleitung/Erledigung eines Rechtsstreits

Ein Stimmverbot besteht auch dann, wenn der Beschluss die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zum Gegenstand hat. Der Begriff des Rechtsstreits ist dabei weit zu fassen. Hierunter fallen sämtliche Verfahren des § 43 WEG. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der vom Stimmverbot betroffene Wohnungseigentümer und die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer g...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.7 Grundlagenbeschluss

Insbesondere größere Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, erfordern ein zwei- bzw. mehrstufiges Verfahren. Zunächst bedarf es der Klärung des Umfangs der Maßnahme durch einen Sonderfachmann, des Einholens von Vergleichsangeboten und schließlich der Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahme. Die Wohnun...mehr

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Stimmrechte in der Eigentüm... / 6.2.1.3 Einzelfälle

Dienst-/Werkverträge Unmittelbar und unproblematisch greift das Stimmverbot des § 25 Abs. 4 Alt. 1 WEG, wenn mit einem Wohnungseigentümer Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge abgeschlossen werden sollen. Egal, ob er als Hausmeister, als Handwerker, Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt werden soll, unterliegt er dem Stimmverbot. Verwalterbestellung Keinem Stimm...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.5.2 Allstimmige Beschlussfassung

Da die Wohnungseigentümer die Möglichkeit mehrheitlicher Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG lediglich für einen konkreten Einzelgegenstand beschließen können, wird der allstimmige Beschluss im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG weiterhin Bedeutung behalten. Die Initiative zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer un...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.2.1 Kein Eingriff in unentziehbare und unverzichtbare Rechte/Grundprinzipien des WEG

Durch Vereinbarung kann nicht in die unentziehbaren und unverzichtbaren Rechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werden. Auch die elementaren Grundprinzipien des WEG unterliegen nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. In diesem Zusammenhang ist verbreitet vom "Kernbereich" des Wohnungseigentums die Rede. Die Reichweite dieses "Kernbereichs" ist nicht abschließend fes...mehr

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Eigentümerversammlung / 5.3.1 Grundsätze

Das gesetzliche Kopfstimmrecht Nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme – unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Anzahl der Eigentumseinheiten, deren Eigentümer er ist. Praxis-Beispiel Kopfstimmrecht Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 4 Wohnungseigentümern. Wohnungseigentümer A ist Eig...mehr

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Eigentümerversammlung / 3.2 Ausgestaltung

Mit Blick auf die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung, ist zu berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht stellen das Rederecht, das Fragerecht und – bis auf die eng...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.9.6 Versicherungsschutz

Auch wenn ohnehin für den Regelfall der unentgeltlichen Tätigkeit des Verwaltungsbeirats eine gesetzliche Haftungsbeschränkung in § 29 Abs. 3 WEG besteht, sollte für Fälle der groben Fahrlässigkeit dennoch für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Verwaltungsbeiratsmitglieder gesorgt werden. Die Beiträge belasten die Gemeinschaft nicht sonderlich, weshalb ein...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.3.2.3.3 Umzugskostenpauschale

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 konnten auf Grundlage der Bestimmung des § 21 Abs. 7 WEG a. F. "Umzugskostenpauschalen" beschlossen werden.[1] Eine entsprechende Beschlusskompetenz kennt das neue WEG nicht mehr. Altbeschlüsse über Umzugskostenpauschalen haben keine Geltung mehr; auf ihrer Grundlage können keine entsprechenden Ansprüche mehr geltend gemacht werden. D...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.8.2 Fehlen eines Verwalters

Die Gemeinschaftsordnung sollte eine Regelung für den Fall enthalten, dass ein Verwalter fehlt oder zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt ist. Dann nämlich vertreten nach der Bestimmung des § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG sämtliche Wohnungseigentümer als Gesamtvertreter die Gemeinschaft, was insbesondere in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften zu erheblichen...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.8.3.1 Ermächtigung zum Führen von Hausgeldverfahren

§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG regelt die Befugnisse und Pflichten des Verwalters nur pauschal insoweit, als er berechtigt und verpflichtet ist, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Abhängig von der Größe und dem Finanzvolumen der jeweils verwalte...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.9.1 Anzahl der Beiratsmitglieder

Seit Inkrafttreten des WEMoG schreibt das WEG keine konkrete Anzahl von Beiratsmitgliedern mehr vor. Abhängig von den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümergemeinschaft kann die Mitgliederzahl flexibel festgelegt werden. Nach alter Rechtslage musste der Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. aus 3 Wohnungseigentümern bestehen. Gerade in kleineren Geme...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.6.1 Erwerberhaftung

Eine Regelung über eine Erwerberhaftung ist zunächst grundsätzlich zulässig, was sich bereits aus § 7 Abs. 2 Satz 3 WEG ergibt, wonach eine Erwerberhaftung ausdrücklich im Grundbuch einzutragen ist, und hat den Vorteil, dass ein zusätzlicher Schuldner zur Verfügung steht. Zu beachten ist allerdings, dass eine Erwerberhaftung nur im Rahmen rechtsgeschäftlicher Veräußerung gre...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.6.2 Wirtschaftsplan

Wirtschaftsperiode Als Wirtschaftsperiode sollte entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG stets das Kalenderjahr gewählt werden. Denn bekanntlich ist nach Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung hat nun aber nicht unerhebliche Relevanz für den Ernstfall der Zwangsvers...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 3.7.2 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren / Verbot von Sammelüberweisungen

Auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren ist zwar Paradebeispiel für eine Beschlussfassung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG, dennoch spricht nichts dagegen, eine solche bereits in der Gemeinschaftsordnung zu statuieren. Entsprechendes gilt für ein Verbot von Sammelüberweisungen. Da insoweit regelmäßig Sonderhonorare zugunsten des Verwalters im Verwalterve...mehr

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Gemeinschaftsordnung / 2.3 Verstoß gegen weitere zwingende WEG-Vorschriften

Als gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB gelten des Weiteren die folgenden unabdingbaren Vorschriften des WEG selbst. Hier kann also auch nicht wirksam Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. § 5 Abs. 2 WEG: Zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums können nicht zu Sondereigentum erklärt werden Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Siche...mehr

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Haftung des Verwalters / 1 Grundsätze

Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich den Wohnungseigentümern und der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Die gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ergeben sich dabei aus §§...mehr

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Haftung des Verwalters / 1.4.4 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Verwalter

Da der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert und hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 WEG als deren gesetzlicher Vertreter, kann die Eigentümergemeinschaft im Fall der Fälle eine Haftung für den Verwalter entsprechend § 31 BGB treffen. Diese Vorschrift regelt die Haftung des Vereins für seinen Vorstand und wird mi...mehr

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Haftung des Verwalters / 1.2.2 Sonderfachleute

Bei den im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums aufgrund entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom Verwalter beauftragten Handwerkern, Unternehmen oder Sonderfachleuten, wie Architekten oder Ingenieure, handelt es sich nicht um Erfüllungsgehilfen des Verwalters. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um die Vertragspartner der Wohnungseigentümergemei...mehr

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Haftung des Verwalters / 1.1 Verschuldensmaßstab

Der allgemeine zivilrechtliche Verschuldensmaßstab ist in § 276 BGB geregelt. Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört ode...mehr

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Haftung des Verwalters / 2.26 Verkehrssicherung

Verletzt der Verwalter seine Pflichten bezüglich der Verkehrssicherung, kommt ebenfalls seine Haftung, in aller Regel aber diejenige der Eigentümergemeinschaft, in Betracht, die wiederum entsprechende Regressansprüche gegen den Verwalter hat.[1]mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.3 Durchsetzung der Hausordnung

Im Rahmen seiner Organpflichten hat der Verwalter für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Beschlüsse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer einzuhalten. Als Vollzugs- bzw. Ausfü...mehr

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Haftung des Verwalters / 6.1 Vertragliche Haftungsbeschränkung

In äußerst begrenztem Maß kann der Verwalter seine Haftung im Verwaltervertrag beschränken. Zwar wäre eine entsprechende Individualvereinbarung lediglich durch § 276 Abs. 3 BGB begrenzt, nach dem die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden kann. In der Praxis erfolgt die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung jedoch nicht durch Individualvereinbarung, sondern ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.1.2 Untergeordnete Bedeutung

Es bedarf keiner Problematisierung, dass beispielsweise der Austausch defekter Leuchtmittel unabhängig von der Größe der zu verwaltenden Gemeinschaft stets eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung darstellt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass im Lauf der Heizperiode Heizöl nachzukaufen ist. Keiner der Wohnungseigentümer dürfte als Alternative ein Frieren oder die Anschaff...mehr

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Haftung des Verwalters / 2.18 Nichterbringen von Verwalterleistungen

Schlichte Untätigkeit des Verwalters, auch wenn diese nicht unmittelbar zu einem Schaden der Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft führt, kann dennoch teuer für den Verwalter werden. Praxis-Beispiel Nichterstellen von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplänen, keine Eigentümerversammlungen Während seiner Amtszeit erstellt der Verwalter weder Wirtschaftspläne ...mehr

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Haftung des Verwalters / 2.20 Rechtsauskünfte

Ungeachtet der Frage, ob der Verwalter im Einzelfall ggf. gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstößt, wenn er einzelnen Wohnungseigentümern einen Rechtsrat erteilt, haftet er jedenfalls für die Folgen einer falschen Rechtsauskunft.[1] Praxis-Beispiel Offener Kamin im Dachgeschoss mit Schornstein Der Dachgeschosseigentümer beabsichtigte den Einbau eines o...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.4 Erhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung

Da das WEG seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 keine Katalogpflichten des Verwalters mehr vorsieht, sondern diesen allgemein verpflichtet, eigenständig Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind, betrifft dies auch den Bereich der Erhaltung bzw. Instandhaltung ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.4.3 Zwischenzeitlich abgelaufene Übergangsfrist

Von Bedeutung ist die in § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG geregelte Zertifizierungs-Fiktion, die mittlerweile nicht mehr gilt. War hiernach eine Person bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 1.12.2020 als Verwalter für eine Eigentümergemeinschaft tätig, galt diese gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1.6.2024 als zertifizi...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.6 Zahlungsverkehr abwickeln

Weiter ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Leistung der Versicherungsbeiträge, etwaige öffentlich-rechtliche Gebühren, die Kosten der Versorgungsträger für Gas, Wasser, Strom...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 5.1 Einschränkung der Rechte

Zunächst fungiert der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Von diesem Grundsatz existiert lediglich die Ausnahme des Abschlusses eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags. Hierzu bedarf der Verwalter einer gesonderten Ermächtigung durch Beschluss. Im Übrigen ist seine Vertretungsmacht mit Wirkung für das Außen...mehr

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Haftung des Verwalters / 2.6 Bauüberwachung

Hat die Eigentümergemeinschaft mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ...mehr

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Haftung des Verwalters / 2.19 Rechnungsprüfung, ungenügende

Eine unmittelbare Haftung trifft den Verwalter dann, wenn er unberechtigte Forderungen mit Gemeinschaftsgeldern ausgleicht. Häufiger Fall ist hier die ungenügende Rechnungsprüfung. Aber auch dann, wenn er Zahlungen für völlig unbrauchbare Leistungen vornimmt, kann ihn eine Schadensersatzpflicht treffen.[1] Praxis-Beispiel Unbrauchbare Architektenleistung Im Rahmen einer größer...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.5.1 Voraussetzungen

Gewerbliche Tätigkeit Gewerblich ist eine Tätigkeit in aller Regel dann, wenn eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht entfaltet wird. Selbstständig handelt zunächst, wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird und dabei seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann und die Verantwortung für sein Handeln tragen muss. Angest...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.3.1 GbR

Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 konnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht zum Verwalter bestellt werden. Ein entsprechender Beschluss wurde als nichtig angesehen. Diese Sichtweise dürfte heute (seit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024) zumindest dann verfehlt sein, wenn die Gesellschafter di...mehr

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Haftung des Verwalters / 2.14 Hausgeld

Grundsätzlich haftet der Verwalter dann, wenn er nicht rechtzeitig fällige Hausgelder beitreibt und diese infolge Verjährung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Hausgeldschuldner nicht mehr oder nicht in voller Höhe realisiert werden können.[1] Praxis-Beispiel Der angefochtene Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge Der Beschluss über...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 1.6 Bauträger als Verwalter

Es ist gängige Praxis, dass sich Bauträger selbst oder "bauträgernahe" Verwaltungsunternehmen zum Verwalter bestellen. Häufig werden seitens der Bauträger zu diesem Zweck auch Tochterunternehmen gegründet, die dann zum Verwalter bestellt werden. Dies ist zulässig.[1] Neben dem Vorteil der "Nähe" zu dem zu verwaltenden Objekt und hiermit verbundener genauester Kenntnis der ba...mehr

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Verwalter von Wohnungseigentum / 4.11.1 Außergerichtliche Vertretung

Gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst uneingeschränkt durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ausnahme stellen Grundstückskauf- oder Darlehensverträge dar. Hier besteht eine Vertretungsmacht des Verwalters lediglich dann, wenn diese durch Beschluss der Wohnungseigentümer legitimiert ist. Die Wohnungseigentü...mehr

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Haftung des Verwalters / 2.24 Veräußerungszustimmung

Ist durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 WEG erforderlich, hat er die Zustimmung zeitnah zu erteilen oder zu versagen, wenn ein Grund in der Person des Erwerbers vorliegt, der gegen dessen Eintritt in die Gemeinschaft spricht. Stets muss der wichtige Grund, der die Versagung einer Veräußerungsz...mehr