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Die Freistellungsverpflichtung der die Baumaßnahme finanzierenden Bank hinsichtlich des auf dem Vertragsgrundstück eingetragenen Grundpfandrechts kann davon abhängig gemacht werden, dass die Aufrechnung durch den Erwerber nur wegen Ansprüchen aus dem Bauträgervertrag zulässig ist (zum Freistellungsversprechen siehe § 16 Rdn 16). Hierdurch wird die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs der Fertigstellung des Vertragsgegenstandes nicht ausgeschlossen. Bei der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Baumängeln ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nur bei Mängeln am Sondereigentum ohne weiteres zulässig ist. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist die Aufrechnung der Eigentümergemeinschaft vorbehalten.

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