§ 71n Abs. 2 Satz 1 GEG verpflichtet die GdWE, bis zum Ablauf des 31.12.2024 von den betreffenden Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern, in deren Einheiten eine Etagenheizung betrieben wird, die Mitteilung von Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG dienlich sein können.

Hierzu zählen nach § 71n Abs. 2 Satz 2 GEG insbesondere Informationen über

  • den Zustand der Heizungsanlage, die der Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der Beauftragung von Handwerkern erlangt hat,
  • sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, wie etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifikationen, die der Wohnungseigentümer selbst durchgeführt oder beauftragt hat, und
  • Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen.

§ 71n Abs. 2 Satz 3 GEG verpflichtet die Wohnungseigentümer dazu, diese Informationen innerhalb von 6 Monaten nach der Aufforderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über den Verwalter in Textform mitzuteilen.

 

Musterschreiben: Aufforderung zu Informationen über Heizungsanlage (Sondereigentümer)

[Anschrift Sondereigentümer(in)]

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WEG ____________ [Anschrift der WEG]

Information nach § 71n Abs. 2 GEG

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ___________,

das reformierte Gebäudeenergiegesetz (GEG), Ihnen sicher als "Heizungsgesetz" bekannt, erlegt den Eigentümergemeinschaften und Eigentümern bestimmte Pflichten in Bezug auf Etagenheizungen auf. Unter anderem ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 71n Abs. 2 GEG verpflichtet, bis zum 31.12.2024 bestimmte Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen der jeweiligen Etagenheizung zu verlangen. Benötigt werden insoweit Informationen über

  1. den Zustand Ihrer Heizungsanlage, den Sie als Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben;
  2. sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zu Ihrem Sondereigentum gehören. Das können etwa Leitungen und Heizkörper sein. Bitte teilen Sie insoweit auch mit, welche Modifikationen an derartigen Bestandteilen Sie selbst durchgeführt oder beauftragt haben; und
  3. Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die in Ihrem Sondereigentum stehen.

Auch wenn die Mitteilung bei uns erst bis 31.12.2024 vorliegen muss, bitte ich Sie höflichst innerhalb der nächsten 2 Wochen um entsprechende Mitteilung.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

Verwalter

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